OGH 3Ob183/93

3Ob183/93Supreme CourtMay 25, 1994

Full text

OGH 3Ob183/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Franz K*****, Gastwirt, 2.) Gertrude L, Gastwirtin,3.) Gudrun O, Gastwirtin, alle vertreten durch Dr.Rudolf Zitta, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die verpflichteten Parteien 1.) Helmut G, Angestellter, 2.) Johann G, Angestellter, ebendort, 3.) Monika J*****, Hausfrau,***** alle vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen Herausgabe, infolge der Revisionsrekurse aller Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 7.Oktober 1993, GZ 22 R 427/93-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tamsweg vom 16. August 1993, GZ E 1030/93-7, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der verpflichteten Parteien wird nicht Folge gegeben. Sie haben die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Dem Revisionsrekurs der betreibenden Parteien wird hingegen Folge gegeben und in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen der Exekutionsaufschiebungsantrag der verpflichteten Parteien vom 7.Juli 1993 abgewiesen.

Die verpflichteten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, den betreibenden Parteien die mit S 11.673 (darin S 1.945,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

Die betreibenden Parteien haben als Vermächtnisnehmer nach dem am 29.11.1990 verstorbenen Johann S***** gegen die durch die verpflichteten Parteien vertretene Verlassenschaft ein Anerkenntnisurteil des Landesgerichtes Salzburg vom 16.11.1992 erwirkt, wonach diese ihnen das Superädifikat Edelweiß***** O***** als Vermächtnis zu übergeben und in ihr Eigentum zu übertragen habe. Zur Durchsetzung dieses Anspruches bewilligte das Erstgericht den betreibenden Parteien die Herausgabeexekution.

Die Verpflichteten stellten am 7.7.1993 den Antrag, die Exekution bis zur rechskräftigen Entscheidung über die von ihnen gegen das Titelurteil erhobene Wiederaufnahmsklage aufzuschieben. Ihr Wiederaufnahmsklagebegehren sei vom Prozeßgericht als tauglich befunden, es sei auch schon ein Beweisbeschluß gefaßt worden. Bei Durchführung der Herausgabeexekution sei die Gefahr des Vermögensverlustes offenkundig. Im übrigen sei die Vermögenssituation der betreibenden Parteien schlecht und zu befürchten, daß dann, wenn die betreibenden Parteien die Ehütte in O veräußerten, ein Millionenschaden entstehe, der bei ihnen nicht hereingebracht werden könne. Die Befriedigung der betreibenden Gläubiger sei auch nicht gefährdet, weil die Verpflichteten ohnedies als Erben im Verlassenschaftsverfahren zur Sicherung der Legatsansprüche bzw zur Aufhebung der Verlassenschaftsseparation eine Bankgarantie über S 4,9 Millionen (den Wert der E*****hütte) hinterlegt hätten.

Die betreibenden Parteien beantragten die Abweisung des Aufschiebungsantrags. Einerseits sei die Wiederaufnahmsklage nicht aussichtsreich, andererseits entstünde den verpflichteten Parteien durch den Vollzug der Exekution kein unwiederbringlicher Nachteil; es bestehe überhaupt kein Grund zur Annahme, daß sie die E*****hütte veräußern oder verpachten würden. Auch sei ihre Vermögenssituation nicht schlecht. Die Aufschiebung der Exekution wäre vielmehr geeignet, die Befriedigung der betreibenden Gläubiger zu gefährden. Sie dürfte daher allenfalls nur bei Erlag einer entsprechend hohen Sicherheit bewilligt werden.

Das Erstgericht gab dem Aufschiebungsantrag statt, falls zur Sicherstellung der betreibenden Parteien der Betrag (wohl: Erlag) von S 4,9 Mill in Form eines zu Gericht zu erlegenden Sparbuches (als Sicherheit im Abhandlungsverfahren) nachgewiesen werde.

Das Gericht zweiter Instanz hob die Entscheidung des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Es bewertete den Entscheidunsgegenstand über S 50.000 und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Die Einbringung einer Wiederaufnahmsklage sei ein gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EO tauglicher Wiedereinsetzungsgrund (wohl: Exekutionsaufschiebungsgrund), sofern ihre Erfolgsaussichten nicht offenbar aussichtslos seien. Gemäß § 44 Abs. 1 EO müsse aber eine Exekutionsaufschiebung unterbleiben, wenn die Einleitung oder Fortführung der Exekution für die Aufschiebungswerber nicht mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre. Sei dies - wie hier - nicht offenkundig, habe der Aufschiebungswerber konkrete Behauptungen aufzustellen und zu bescheinigen. In der Rechtsprechung sei die Offenkundigkeit dieser Gefährdung bei der Zwangsversteigerung, der Fahrnisexekution und der Räumungsexekution angenommen worden, bei allen anderen "Naturalexekutionen" jedoch nicht. Die verpflichteten Parteien hätten zwar in ihrem Aufschiebungsantrag Behauptungen über eine ihnen drohende Gefahr unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils aufgestellt, die betreibenden Parteien haben diese Behauptungen bestritten, sodaß das Erstgericht darüber die angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und neu zu entscheiden habe. Fehle es an einer ernsthaften Gefährdung der Antragsteller, dann könne dieser Mangel auch nicht durch die Auferlegung einer Sicherheit behoben werden.

Gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluß erhoben alle Parteien Revisionsrekurs. Nur jener der betreibenden Parteien ist gerechtfertigt.

Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 EO schon deshalb nicht vor, weil die verpflichteten Parteien als von der erblasserischen Legatsanordnung, gegen welche sie im Grunde nichts vorbringen oder rechtlich darlegen, gebundene gesetzliche Erben vom Erbanfall an nicht berechtigt sind und waren, über den vom Legat betroffenen Vermögensteil zu verfügen oder aus ihm Erträge zu ziehen (§§ 684, 686 ABGB). Vielmehr sind und waren sie verhalten, den Vermächtnisgegenstand den letztlich berechtigten und hier mit dem vorliegenden Exekutionstitel ausgewiesenen Legataren zu überlassen, sodaß sie selbst in ihrem Vermögen keinerlei (und daher auch keinen unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden) Nachteil erleiden können. In der gegen den Exekutionstitel erhobenen Wiederaufnahmsklage wollen sie auch nur die Person oder den Kreis der berechtigten Legatare ändern, sie selbst können aber auch bei erfolgreicher Wiederaufnahmsklage nie in den Genuß des vom Vermächtnis betroffenen Vermögens gelangen. Zutreffend wird von den betreibenden Parteien auch im vorliegenden Rechtsmittel dargelegt, daß der angeblich "geeigneste Legatar" Georg S***** bisher nach keinerlei Vorbringen die (Mit-)Übernahme des Legats anstrebt, sodaß auch die von den verpflichteten Parteien seitens des Georg S***** befürchteten Vermögensnachteile (Ersatzforderungen des Georg S***** gegen sie als gesetzliche Erben wegen seiner Nichtberücksichtigung beim Anerkenntnis der Legatarpositionen der drei betreibenden Parteien im Titelprozeß) weder konkret noch unmittelbar drohen.

Es kann daher dahingestellt bleiben, daß die gegen den Exekutionstitel eingebrachte Wiederaufnahmsklage ein abstrakt tauglicher Exekutionsaufschiebungsgrund gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 EO ist und welche Erfolgsaussichten dieser Wiederaufnahmsklage beigemessen werden können, weil die weitere Aufschiebungsvoraussetzung des § 44 Abs. 1 EO fehlt, daß die (Fortführung der) Exekution für die Aufschiebungswerber mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteils verbunden wäre.

Ohne daß noch auf andere in den beiden Rechtsmitteln dargelegten Argumente einzugehen wäre, führt diese Erwägung allein schon in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Abweisung des Aufschiebungsantrags.

Die Kostenentscheidung beruht für die verpflichteten Parteien auf den §§ 78 EO, 50, 40 ZPO, für die betreibenden Parteien auf den §§ 78 EO, 50, 41 ZPO, Kosten für den nach Zustellung der angefochtenen Rekursentscheidung erstatteten Schriftsatz ON 13 sind nicht zuzuerkennen, weil dieser verfrühte Schriftsatz nicht der Rechtsverfolgung zweckdienlich war.

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