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6Ob1552/94•OGH 6Ob1552/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Renate W*****, vertreten durch Dr.Helmut Malek, Rechtsanwalt in Krems an der Donau, wider die beklagte und widerklagende Partei Erich W*****, vertreten durch Dr.Felix und Dr.Wolfgang Winiwarter, Rechtsanwälte in Krems an der Donau, wegen Ehescheidung, über die Revisionsbeantwortung der beklagten und widerklagenden Partei zur außerordentlichen Revision der klagenden und widerbeklagten Partei gegen das Berufungsurteil des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 17.Februar 1994, AZ 2 R 387/93 (ON 49), den
Beschluß
gefaßt:
Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hatte das erstinstanzliche Scheidungsurteil mit dem Ausspruch bestätigt, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Revisionsgericht hat die außerordentliche Revision der klagenden und widerbeklagten Partei mit Beschluß vom 14.April 1994 mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die am 21.April 1994 an das Prozeßgericht erster Instanz zur Postaufgabe gebrachte und am 26.April 1994 beim Revisionsgericht eingelangte Revisionsbeantwortung, die im Sinn des § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen wäre, ist zufolge bereits erfolgter Rechtsmittelentscheidung kraft prozessualer Überholung als gegenstandslos zurückzuweisen.
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