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6Ob567/94•OGH 6Ob567/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Peter B*****, ***** vertreten durch Dr. Peter Pfarl, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wider den Antragsgegner Dr. Alexander B*****, ***** wegen Verfahrenshilfe, infolge Revisionsrekurses des Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 1. Dezember 1993, GZ R 1107/93-21, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 11. Oktober 1993, GZ 1 Nc 145/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag des Antragsgegners auf Entziehung bzw. Erlöschen der bereits bewilligten Verfahrenshilfe für seinen Sohn Peter B***** abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs keine Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Antragsgegners.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs "über die Verfahrenshilfe" jedenfalls unzulässig. Durch diese Bestimmung sind alle Entscheidungen über die in den §§ 63 bis 72 ZPO geregelten Gegenstände - und damit auch Beschlüsse, mit welchen über einen Antrag auf Entziehung oder Erlöschen der gewährten Verfahrenshilfe entschieden wird - einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen.
Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
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