OGH 13Os75/94

13Os75/94Supreme CourtMay 11, 1994

Full text

OGH 13Os75/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Mai 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht für Strafsachen Graz zum AZ 5 Vr 2764/93, Hv 5/94 anhängigen Strafsache gegen Kurt Franz N***** ua wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, dritter und vierter Fall, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Kurt Franz N***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 25.April (richtig: März) 1994, AZ 11 Bs 117/94, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Kurt N***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Kurt N***** befindet sich seit dem 11.September 1993 aus dem derzeit allein aktuellen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach §§ 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO in Untersuchungshaft, nachdem das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Graz gegen den in der Haftprüfungsverhandlung vom 11.November 1993 gefaßten Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, mit welchem die Untersuchungshaft aufgehoben worden war, Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft angeordnet hatte.. Die rechtswirksame Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graz vom 3. Jänner 1994, ON 18, legt ihm (teils neben weiteren Angeklagten) das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130, dritter und vierter, Fall StGB (I) sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II), des Betruges nach § 146 StGB (III), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (IV) sowie der gefährliche Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB (V) zur Last.

Nach Aufruf der für den 1.März 1994 anberaumten Hauptverhandlung gegen Kurt N***** und fünf weitere Angeklagte wurde das Verfahren gegen den Genannten, nachdem der Verteidiger darauf hingewiesen hatte, daß der beisitzende Richter von der Hauptverhandlung und Urteilsfällung gemäß § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossen sei und die Zustimmung des Angeklagten zur Teilnahme dieses Richters nunmehr zurückgezogen werde, ausgeschieden, jedoch anläßlich des Vertagungsbeschlusses wieder einbezogen. Einem zu diesem Termin gestellten Enthaftungsantrag des Kurt N***** wurde nach Durchführung einer Haftverhandlung mit Beschluß vom 3.März 1994 nicht Folge gegeben (ON 34, 35). Mit Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet verworfen.

Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Kurt N*****, mit welcher weder die Dringlichkeit des Tatverdachtes noch das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr bestritten werden, jedoch - auch unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art 5 Abs 3, zweiter und dritter Satz, MRK - die (durch eine angeblich verzögerte Anberaumung der Hauptverhandlung bewirkte) unangemessene Dauer der Untersuchungshaft und des Verfahrens behauptet wird.

Die Grundrechtsbeschwerde ist unbegründet.

Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß aus Verzögerungen des Verfahrens eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden kann, wenn sie zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führen (vgl 13 Os 26/93, 13 Os 47/93 = EvBl 1993/115). Davon kann jedoch mit Rücksicht auf die bei dem einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer im Fall eines Schuldspruchs zu erwartende Strafe (Strafdrohung: ein Jahr bis zehn Jahre) keine Rede sein.

Im übrigen liegen auch die in diesem Zusammenhang behaupteten Verzögerungen gar nicht vor, sondern ist die Dauer dieses Verfahrens (und damit auch der Haft) in der durch die Mehrzahl der Angeklagten, die Vielzahl der Anklagefakten, der dadurch gegebenen Schwierigkeit und Umfänglichkeit des Verfahrens, letztlich aber auch durch weitgehende Ausschöpfung nach dem Gesetz eröffneter Möglichkeiten (Ablehnungsanträge, Widerrufe vorangehender Zustimmungserklärungen) durch den Angeklagten begründet.

Die Beschwerde war daher abzuweisen, weshalb auch ein Kostenausspruch zu entfallen hatte (§ 8 GRBG).

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