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7Ob520/94•OGH 7Ob520/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei Josefine A*****, vertreten durch Dr.Herbert Grass und Dr.Leonhard Ogris, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen S 26.935,10 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 21.Dezember 1993, GZ 1 R 255/93-39, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 9.September 1993, GZ 5 Cg 264/92-34, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Gericht zweiter Instanz hat die Berufung der Beklagten mit der Begründung zurückgewiesen, das Urteil des Erstgerichtes sei ihr am 12.10.1993 zugestellt worden, sie habe ihr Rechtsmittel jedoch erst am 10.11.1993 zur Post gegeben und damit die Berufungsfrist nicht gewahrt. Die Berufung sei daher verspätet erhoben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit der Behauptung, sie habe die Berufung nicht erst am 10.11.1993, sondern am Tag zuvor beim Postamt D***** aufgegeben und somit noch rechtzeitig eingebracht.
Der Rekurs ist berechtigt.
Aus dem dem Rechtsmittel angeschlossenen Aufgabeschein des Postamtes D*****, Aufgabe Nr. 793, der den handschriftlichen Vermerk "A*****" (Beklagte) trägt, geht hervor, daß am 9.11.1993 eine an das Erstgericht gerichtete Postsendung aufgegeben wurde, die die gegenständliche Rechtssache betrifft. Die ausgewiesenen Vertreter der Beklagten, die Rechtsanwälte Dr.Herbert Grass und Dr.Leonhard Ogris, gaben bei ihrer gerichtlichen Einvernahme hiezu an, daß die Berufung am 9.11.1993 verfaßt und noch am selben Tag von einer Kanzleikraft zur Post gegeben worden sei. Die ebenfalls befragte Bedienstete der Einlaufstelle beim Erstgericht erklärte, sich nicht mehr erinnern zu können, ob auf dem - nicht mehr vorhandenen - Kuvert der 9. oder der 10.11.1993 als Aufgabetag abgestempelt gewesen sei.
Aufgrund dieser Erhebungsergebnisse ist davon auszugehen, daß die Beklagte die Berufung am 28. Tag nach der Zustellung des angefochtenen Urteiles und damit im Sinn des § 464 Abs 1 und 2 ZPO rechtzeitig eingebracht hat. In Stattgebung des Rekurses war deshalb der Zurückweisungsbeschluß des Gerichtes zweiter Instanz aufzuheben und ihm die Entscheidung über die Berufung der Beklagten aufzutragen.
Die von der klagenden Partei erstattete Rekursbeantwortung war mangels Zweiseitigkeit des Rechtsmittelverfahrens zurückzuweisen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich der verzeichneten Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.
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