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8ObA250/94•OGH 8ObA250/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Jelinek sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Sylvia Krieger und Johann Gramm als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingeborg P*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwaälte in Graz, wider die beklagte Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen 214.777,35 S brutto sA, infolge Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.Dezember 1993, GZ 8 Ra 31/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3.Dezember 1992, GZ 35 Cga 191/92-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, der beklagten Partei die mit 9.518,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.586,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Im übrigen ist den Ausführungen der Revisionswerberin zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden, vom Berufungsgericht nach Beweiswiederholung getroffenen Feststellungen hat die als Kassierin in einem Lebensmittelmarkt angestellte Klägerin die für eine Flasche Whisky eingenommenen 200 S nicht nur nicht boniert und statt in die Kassenlade zunächst neben den Kassendrucker gelegt, sondern diesen Betrag darüber hinaus kurz vor Antritt der Mittagspause in die Tasche ihres Geschäftsmantels gesteckt.
Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht nach Auseinandersetzung mit der Verantwortung der Klägerin weiters die Feststellung getroffen, daß das vor der Polizei abgelegte Geständnis der Klägerin, sie habe in Wegnahmeabsicht gehandelt, zutraf und es hat diese Feststellung auch seiner rechtlichen Beurteilung zugrundegelegt.
Dieses Verhalten der Klägerin wurde zutreffend als Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG qualifiziert (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 603 ff).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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