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13Os69/94(13Os70/94)•OGH 13Os69/94(13Os70/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mica V***** ua wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Zena R***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 3.März 1994, GZ 2 d Vr 1467/93-66, sowie über die Beschwerde dieses Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil (gemäß § 494 a Abs 1 Z 4 StPO) gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 60 Abs 4 OGHGeo den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch in Rechtskraft erwachsene Schuld- und Freisprüche gegen den Angeklagten und andere Angeklagte enthaltenden) Urteil wurde der am 10.November 1975 geborene Zena R***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (A/1.) und des teils durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (B) verurteilt.
Ihm wurde angelastet, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz am 5.November 1993 mit dem abgesondert verfolgten Erwachsenen Slavisa V***** dem Borislav K***** durch Schläge und Tritte eine Brieftasche mit ca. 16.000 S Bargeld abgenötigt (A/1.) sowie mit zwei weiteren Mittätern und dem bereits erwähnten Erwachsenen am 22. Oktober 1993 durch Einbruch in ein Gastlokal dem Verfügungsberechtigten zumindest 2.000 S Bargeld, Zigaretten und Getränke (B/1.) und allein demselben Gastwirt im Herbst 1993 zu wiederholten Malen Getränke unbekannten Wertes (B/2.) weggenommen zu haben.
Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Sie wirft zunächst dem Schuldspruch zu B/2. mangelnde Begründung vor und stützt sich dabei auf die in der Hauptverhandlung erfolgte Bestreitung jener Aussage des Angeklagten vor der Polizei, auf die sich das Erstgericht zur Begründung des Schuldspruches gestützt hat (S 159/I, siehe US 8). Im Kern wendet sich die Beschwerde damit aber nur gegen die Erwägungen der Tatrichter zur Beweiskraft der einzelnen Verfahrensergebnisse, denn der Schöffensenat kam in freier Abwägung der verschiedenen Aussagen des Angeklagten (§ 258 Abs 2 StPO) zum Schluß, daß jenen vor der Polizei und nicht der diesbezüglichen Verantwortung in der Hauptverhandlung zu folgen ist und haben dazu die Beweismittel aktengetreu verwertet (siehe insbesondere genaue Unterscheidung des Angeklagten zwischen Diebstahl und Einbruchsdiebstahl S 159, 198/I; bestätigt vor dem Untersuchungsrichter ON 13).
Auch die Einwände gegen den Schuldspruch wegen des Verbrechens des Raubes vermögen formelle Begründungsmängel des Schöffengerichtes nicht aufzuzeigen. Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen hat das Erstgericht ausführlich begründet, weswegen es die den Raubvorsatz leugnende Verantwortung des Angeklagten zurückgewiesen hat, wobei es sich dazu keineswegs nur auf ein persönlichkeitskonformes Verhalten des Angeklagten bezog, sondern auch andere Umstände sowie ersichtlich sein Geständnis im Vorverfahren (siehe neuerlich S 198/I und ON 13) in Betracht zog (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde, welche keinen formellen Begründungsmangel aufzeigen konnte, war daher schon in nichtöffentlicher Beratung als offenbar unbegründet zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Zur Entscheidung über die Berufung und den vom Schöffengericht beschlossenen Widerruf einer bedingten Strafnachsicht ist daher das zuständige Oberlandesgericht berufen (§§ 285 i; 498 StPO).
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