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1Nd8/94•OGH 1Nd8/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Dipl.Ing.Viktor A*****, ***** wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Gewährung der Verfahrenshilfe den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag sowie zur Erledigung eines allfälligen weiteren Verfahrens wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen von Amtsorganen (Richter) des Landesgerichtes Innsbruck eine Amtshaftungsklage zu erheben, und beantragte deshalb die Verfahrenshilfe.
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch aus Verfügungen oder Entscheidungen von Richtern eines Gerichtshofes erster Instanz abgeleitet, der sonst gemäß § 9 Abs 1 AHG zuständig wäre, so ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 2/92 uva) auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen.
Auf das Landesgericht für ZRS treffen diese Delegierungsvoraussetzungen zu.
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