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6Ob1563/94•OGH 6Ob1563/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Gerlinde K*****, vertreten durch Dr.Peter Fiegl u.a., Rechtsanwälte in Krems/Donau, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Hubert K, vertreten durch Dr.Hildegard Hartung, Rechtsanwalt in Wien, wegen Ehescheidung und Sicherung im Sinn des § 382 Abs 1 Z 8 b EO, infolge außerordentlichen Rekurses des Beklagten und Antragsgegners gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 12.Januar 1994, AZ 47 R 3090/93 (ON 77), den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei wird gemäß § 402 EO, § 78 EO, § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers ist auch ein jahreszeitlich abwechselnd mit einer gemieteten Stadtwohnung längerfristig zum gemeinsamen Aufenthalt benütztes ländliches Eigenheim - als Zweitwohnsitz - einer Regelung nach § 382 Abs 1 Z 8 b EO unterworfen.
Das dringende Wohnbedürfnis eines Ehegatten an einem solchen Zweitwohnsitz ist - ebenso wie das etwa dagegen abzuwägende Schutzbedürfnis des anderen Ehegatten an der Aufrechterhaltung seiner bisherigen Benützungsmöglichkeiten - an der sich vornehmlich aus der bisherigen Verwendung ergebenden Zweckwidmung und den Motiven des gefährdeten Ehegatten am Aufenthalt im Zweitwohnsitz zu messen; es kann deswegen weniger streng beurteilt werden als das Wohnbedürfnis an der einzigen zur Verfügung stehenden Wohnung, darf aber wegen des an einem anderen Ort vorhandenen Erst- oder Hauptwohnsitzes entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers nicht rundweg verneint werden.
Die Frage nach einer Trennbarkeit der als Erstwohnsitz verfügbaren städtischen Mietwohnung ist unerheblich, soweit nur ein dringendes Wohnbedürfnis des gefährdeten Ehegatten für den Ort des ländlichen Zweitwohnsitzes zu beurteilen ist.
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