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6Ob1555/94(6Ob1556/94)•OGH 6Ob1555/94(6Ob1556/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden Parteien a) "B*****-Handelsgesellschaft mbH, ***** und b) Ing. Khandelsgesellschaft mbH, ***** beide vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, jeweils gegen die beklagte Partei Dr.Cornelia K, vertreten durch Dr.Gerhard Rieger, Rechtsanwalt in Wien, a) wegen Räumung einer Wohnung und b) wegen Räumung einer Garage, aus Anlaß der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das zum Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 28. Juni 1993, GZ 4 C 2234/91-13, ergangene Berufungsurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 19.Januar 1994, AZ 41 R 990/93(ON 21), den
Beschluß
gefaßt:
Dem Berufungsgericht wird aufgetragen, sein Urteil gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes in jedem der beiden verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu ergänzen.
Begründung:
Der Ehemann der Beklagten hatte nach dem Dachausbau eines in seinem Eigentum gestandenen Hauses die neu geschaffene ca 145 m2 große 4-Zimmer-Wohnung als Ehewohnung gewidmet und gemeinsam mit der Beklagten als solche benützt.
Nach dem Dachausbau und einer Hausinstandsetzung ließ der Hauseigentümer die Wohnungseinheiten parifizieren, "verkaufte" eine der Wohnungen und richtete einen Reparaturfonds des Hauses ein.
Eine unterhalb der als Ehewohnung benützten Dachausbauwohnung gelegene Wohnung mit einer Nutzfläche von rund 50 m2 war jahrelang leergestanden. Den Plan, diese Wohnung durch eine Verbindungstreppe mit der Ehewohnung zu verbinden, ließ der Ehemann der Beklagten aus technischen Gründen wieder fallen. Er besprach mit der Beklagten die Möglichkeit, daß diese in der unterhalb der Ehewohnung gelegenen Wohnung einmal eine Praxis als Psychologin einrichten könnte.
Auf der Baufläche mit dem Haus, in dem die Ehewohnung gelegen ist, wurde eine Garage mit Platz für zwei Personenkraftwagen errichtet. Diese Garage benützte ohne Widerspruch ihres Mannes auch die Beklagte zur Einstellung ihres privat benützten Personenkraftwagens und zur Abstellung verschiedener Gerätschaften.
Eine Gesellschaft mbH, deren Gesellschafter der Ehemann der Beklagten und dessen Mutter sind und deren Geschäftsführer der Ehemann der Beklagten war und ist, behauptete, Hauptmieterin der unterhalb der Ehewohnung gelegenen Wohnung zu sein; die Beklagte habe sich eigenmächtig in den Besitz dieser Wohnung gesetzt und benütze seither diese Wohnung ohne Rechtstitel. Die Gesellschaft begehrte deshalb von der Beklagten die Räumung dieser Wohnung. (Die Beklagte leugnete den Abschluß eines Mietvertrages und bestritt die Anspruchsberechtigung der angeblichen Hauptmieterin.)
Eine weitere Gesellschaft, deren Geschäftsführer ebenfalls der Ehemann der Beklagten war und ist und deren Alleingesellschafter nunmehr die bereits erwähnte Gesellschaft mbH ist, behauptete, Mieterin der Garage zu sein; die Beklagte habe sie - bis zur Änderung der Sperrvorrichtung - ohne Rechtstitel benützt und sei deshalb zur Räumung zu verpflichten (auch in diesem Fall behauptete die Beklagte ein - nur aus steuerlichen Gründen - vorgeschütztes, in Wahrheit aber nicht bestehendes Mietverhältnis und bestritt unter anderem die Anspruchsberechtigung der angeblichen Mieterin).
Das Prozeßgericht gab beiden Räumungsbegehren statt.
Das Berufungsgericht verneinte in beiden Fällen die sogenannte Aktivlegitimation der Klägerinnen und änderte aus diesem Grund die erstinstanzliche Entscheidung im Sinne einer Abweisung beider Räumungsbegehren ab. Dazu sprach das Berufungsgericht aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert der Entscheidungsgegenstände unterblieb.
Jedes der beiden Räumungsbegehren wird auf titellose Benützung gestützt. Die Voraussetzungen nach § 502 Abs 3 Z 2 ZPO iVm § 49 Abs 2 Z 5 JN liegen nicht vor. Der Entscheidungsgegenstand ist daher für jeden der beiden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtsstreite gesondert gemäß § 500 Abs 2 Z 1 zu bewerten.
Dieser für die Beurteilung der Revisionszulässigkeit maßgebende Ausspruch steht ausschließlich dem Berufungsgericht zu.
Diesem war daher aufzutragen, sein Urteil durch den fehlenden Bewertungsausspruch zu ergänzen.
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