OGH 7Ob1531/94

7Ob1531/94Supreme CourtApr 27, 1994

Full text

OGH 7Ob1531/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. David S*****, vertreten durch Dr.Anton Gradischnig und andere Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Land K*****, vertreten durch Dr.Janko Tischler jun., Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, wegen Feststellung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 16.Dezember 1993, GZ 27 Cg 62/92-34, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Das Berufungsgericht hat die ergänzende Feststellung: "...... wird

wegen der Verletzlichkeit des unreifen Kindes ...... ein Kaiserschnitt angestrebt" nicht in aktenwidriger Weise, sondern auf Grund des vorliegenden Sachverständigengutachtens getroffen und im Rahmen der Beweiswürdigung begründet, weshalb es dieser Begutachtung und nicht weiteren Ausführungen des Sachverständigen, die diese Begutachtung relativieren, folgt. Auf Grund dieser Feststellung aber stellt sich die in der Revision aufgezeigte Frage nach dem Rechtswidrigkeitszusammenhang nicht. Das Revisionsgericht hatte vielmehr davon auszugehen, daß der Kaiserschnitt geboten war, um Verletzungen des noch nicht ganz entwickelten und daher besonders verletzungsanfälligen Kindes hintanzuhalten.

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