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5Ob1527/94•OGH 5Ob1527/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Markus W*****, geboren am 5.10.1976, vertreten durch seine Mutter, Ursula W*****, Lehrerin, diese vertreten durch Dr.Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, hier wegen Bemessung des gesetzlichen Unterhalts, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters des Pflegebefohlenen, Dr.Peter W, Zahnarzt,***** vertreten durch Dr.Gottfried Eisenberger und Dr.Jörg Herzog, Rechtsanwälte in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgericht vom 7.Februar 1994, GZ 2 R 30/94-58, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Das Einkommen der Ehegattin wurde nur als Bezugsgröße für die dem Unterhaltspflichtigen mögliche und auch zumutbare Ersparnis bei den Personalkosten verwendet, ohne an sich die Selbstversorgung der Ehegattin des Unterhaltsschuldners in Frage zu stellen. Eine sachgerechte Reduzierung des Personalaufwandes ließe sich auch bei einer Weiterbeschäftigung der Ehefrau erzielen, sodaß der Entscheidung des Rekursgerichtes kein über ein ao.Rechtsmittel aufzugreifender Fehler anhaftet.
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