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3Ob38/94•OGH 3Ob38/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1.) Franz T*****, 2.) Eva T*****, beide vertreten durch Dr.Robert Müller, Rechtsanwalt in Hainfeld, wider die verpflichtete Partei Thomas A*****, vertreten durch Dr.Peter Eigenthaler, Rechtsanwalt in Lilienfeld, wegen Erwirkung vertretbarer Handlungen, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 29. Dezember 1993, GZ R 845/93-12, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Hainfeld vom 29.September 1993, GZ E 1332/93k-6, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht den erstgerichtlichen Exekutionsbewilligungsbeschluß ON 6 aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen, ohne einen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshofes gemäß § 527 Abs 2 ZPO zu fassen.
Gemäß dem nach § 78 EO auch im Exekutionsverfahren geltenden § 527 Abs 2 ZPO (3 Ob 30-33, 1061/93) ist in einem solchen Fall ein Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluß - entgegen der Auffassung des Revisionsrekurswerbers nicht jedenfalls oder nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO, sondern - nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat.
Da ein solcher Ausspruch hier fehlt, ist der unzulässige Revisionsrekurs ohne sachliche Prüfung zurückzuweisen.
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