The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
12Os54/94•OGH 12Os54/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Czedik-Eysenberg als Schriftführer, in der Strafsache gegen Kemal J***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 28.Oktober 1993, GZ 10 Vr 1641/93-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Kemal J***** des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs. 1, 145 Abs. 1 Z 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Personen durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Handlungen zu nötigen versucht, die diese am Vermögen schädigen sollten, und zwar:
1. Anfang Mai 1993 Vesna S***** durch die Äußerung, wenn er nicht 10.000 S erhalte, werde er eine Bombe in das Auto (zu ergänzen: oder) das Lokal werfen,
2. am 3.Mai 1993 Zagorka S***** durch die telefonische Mitteilung, wenn sie ihm nicht 20.000 S gebe, werde er sie oder ihr Tochter Vesna S***** umbringen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Entgegen der Beschwerdeargumentation ist das Urteil mit sich nicht im Widerspruch, wenn es einerseits feststellt, daß die elementaren Bedürfnisse des Angeklagten ab 12.Dezember 1992 (dem Zeitpunkt seiner Eheschließung) von seiner Ehefrau befriedigt wurden und andererseits die lediglich das Tatmotiv berührende - im übrigen ersichtlich in den Aussagen der Zeuginnen Vesna S***** und Zagorka S***** (21, 79, 206) hinreichend Deckung findende Feststellung trifft, daß Anfang Mai 1993 seine finanzielle Situation so "brisant" gewesen sei, daß er nicht einmal in der Lage gewesen sei, die Stromrechnung zu zahlen oder seine Ernährung sicherzustellen; schließen die festgestellten Tatsachen einander doch ersichtlich nicht aus, womit sich im übrigen auch die Angaben der Ehefrau des Angeklagten, sie verdiene monatlich 10.000 S und sei für seinen Lebensunterhalt aufgekommen, als nicht gesondert erörterungsbedürftig darstellen.
Insoweit jedoch ein im Februar 1993 von Vesna S***** verfaßtes Schreiben, in dem sie den Angeklagten um leihweise Überlassung eines Geldbetrages ersucht, im Hinblick auf die hier aktuelle Tatzeit (Mai 1993) von Relevanz sein soll, vermag die Beschwerde nicht einmal andeutungsweise darzutun.
Daß der Angeklagte - entgegen den bezüglichen Urteilsannahmen - niemals ausdrücklich zugestand, mangels geregelter Arbeit ständig in Geldnöten gewesen zu sein (US 7 unten), kann auf sich beruhen, weil dem bei der gegebenen Beweis- und Rechtslage nur illustrative Bedeutung zukommt, ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer nie behauptet hatte, während des Tatzeitraumes gearbeitet und ein regelmäßiges Einkommen erzielt zu haben (55, 69, 190) und aus Zeugenaussagen (29, 148, 150) eindeutige Hinweise auf die triste wirtschaftliche Lage des Angeklagten zu entnehmen sind. Nicht erörterungsbedürftig war nach der gesetzlich normierten beschränkten Begründungspflicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch der Umstand, daß die Angaben der Zeuginnen Zagorka Sch***** und Vladonka J***** darüber differierten, wer von ihnen am 3.Mai 1993 den Hörer abhob, als der Angeklagte anrief. Ist es doch gerichtsnotorisch, daß bei emotionsgeladenen Geschehnissen derartige Details durch die affekterregende Hauptsache - hier: die erpresserischen Drohungen des Angeklagten - überlagert werden und keine eindeutigen Erinnerungsspuren hinterlassen.
Auch die das Vorbringen der Mängelrüge zum Teil wiederholende Tatsachenrüge (Z 5 a) geht fehl, weil der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden Umstände darzutun vermag, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Der Sache nach unternimmt er vielmehr - wie schon die Bezugnahme auf den Zweifelsgrundsatz zeigt - mit seinem Vorbringen insgesamt nur den Versuch, die Zuverlässigkeit der Aussagen der Zeugen Vesna und Zagorka S***** sowie Vladonka J*****, denen das Schöffengericht Glauben schenkte, und damit die tatrichterliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Sowohl die Rechts- als auch die Subsumtionsrüge (Z 9 lit a, 10) greifen neuerlich unter Außerachtlassung der tatsächlichen Urteilsfeststellungen zu den subjektiven und objektiven Tatbestandserfordernissen die Beweiswürdigung an, um darauf die Behauptung zu stützen, die Tatbestandsmäßigkeit des inkriminierten Verhaltens sei überhaupt nicht oder (nur) "allerhöchstens nach § 144 (StGB)" anzunehmen.
Es mangelt ihnen somit an der gesetzmäßigen Ausführung, weil sie die vom Gericht getroffenen Feststellungen nicht mit den gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen vergleichen sondern als unrichtig hinstellen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.