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8Ob5/94•OGH 8Ob5/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank , vertreten durch Dr.Walter Mörth und Dr. Georg Buder, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei L A*****, vertreten durch Dr.Haslinger-Nagele Partner, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 342.717,36 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 22.Oktober 1993, GZ 3 R 182/93-10, womit infolge Berufung der klagenden das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 21.Juni 1993, GZ 8 Cg 48/93-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 14.293,80,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (einschließlich S 2.382,30 USt enthalten) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei hat am 17.8.1992 einen am 17.11.1992 in Linz zahlbaren Wechsel über den Klagsbetrag ausgestellt. Über das Vermögen der Annehmerin wurde am 8.12.1992 das Konkursverfahren eröffnet. Der von der klagenden Partei diskontierte Wechsel wurde nicht protestiert.
Die klagende Partei als Inhaberin des Wechsels begehrt mit Wechselklage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Wechselsumme samt Nebengebühren und bringt vor, infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der Bezogenen entfalle das Erfordernis des Wechselprotestes gemäß Art 44 Abs 6 Wechselgesetz. Die beklagte Partei habe die Wechselsumme noch am 20.11.1992 ausdrücklich anerkannt und der klagenden Partei eine Prolongation des Wechsels auf zwei Wochen zugesagt, diese Zusage jedoch nicht eingehalten.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, die klagende Partei habe infolge Unterlassung des Protestes ihr Rückgriffsrecht verloren. Das Insolvenzverfahren sei erst nahezu drei Wochen nach dem Verfallstag eröffnet worden. Art 44 Abs 6 Wechselgesetz diene nicht dazu, das Versäunis von Protesthandlungen nachträglich zu heilen. Ein Anerkenntnis sei nicht erfolgt; es sei unzulässig, im Wechselverfahren andere als wechselmäßige Ansprüche geltend zu machen.
Das Erstgericht wies die Klage ab; es folgte der Rechtsansicht der beklagten Partei, die Klägerin habe ihren Rückgriffsanspruch mangels rechtzeitiger Protesterhebung verloren.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil mit der Begründung, Voraussetzung für den Rückgriff sei gemäß Art 44 Abs 1 Wechselgesetz der Protest. Dieser müsse mangels Zahlung bei einem Wechsel, der an einem bestimmten Tag zahlbar ist ("Tagwechsel"), an einem der beiden dem Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden, anderenfalls gehe das Rückgriffsrecht verloren. Die Akzeptantin des Wechsels habe sich weder am Verfallstag des Wechsels am 17.11.1992 noch bei Ablauf der Protestfrist am 19.11.1992 im Konkurs befunden. Durch Art 44 Abs 6 Wechselgesetz werde die klagende Partei nicht von der Erhebung des Protestes befreit, diese Bestimmung könne sich nur auf den Rückgriff vor Verfall gemäß Art 43 Abs 2 Z 2 Wechselgesetz beziehen, weil bei einem Konkurs des Bezogenen nach Verfall des Wechsels die Rückgriffsansprüche bereits erloschen seien, wenn nicht fristgerecht protestiert wurde. Die vom Berufungsgericht abgelehnte Rechtsansicht der klagenden Partei hätte zur Folge, daß bereits erloschene Rückgriffsansprüche wieder auflebten, wenn der Bezogene innerhalb der wechselrechtlichen Verjährungsfrist insolvent würde.
Da zur Anwendbarkeit des Art 44 Abs 6 Wechselgesetz auch bei Insolvenz des Bezogenen nach Verfall des Wechsels eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle, sei nach Ansicht des Berufungsgerichtes die ordentliche Revision zulässig.
Gegen das berufungsgerichtliche Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist gemäß § 501 Abs 2 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin wiederholt ihre Rechtsansicht, daß sich gemäß Art 44 Abs 6 Wechselgesetz für den Fall der Konkurseröffnung sowohl vor als auch nach Verfall des Wechsels ein Protest erübrige. Diese Bestimmung enthalte keinen Hinweis darauf, daß damit nur eine Konkurseröffnung vor Fälligkeit des Wechsels gemeint sei. Ein Protest werde dann entbehrlich, wenn die Konkurseröffnung durch eine insoweit gleichwertige öffentliche Urkunde dargelegt werde. Es entspreche der Teleologie, diese Bestimmung auch auf den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens nach Fälligkeit anzuwenden, für den Nachweis der ausgebliebenen Zahlung bleibe es unerheblich, ob das Konkursverfahren vor oder nach Fälligkeit eröffnet wurde. Der Wechsel werde in dem Sinn durch das Unterlassen des Protestes "präjudiziert", daß ein späterer Nachweis der Nichteinlösung durch den Protest "präjudiziert", dh ausgeschlossen werde. Hingegen könne dieser nach Unterbleiben des Protestes unmöglich gewordene Nachweis durch eine andere öffentliche Urkunde erfolgen.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Ist über das Vermögen des Bezogenen, gleichviel ob er den Wechsel angenommen hat oder nicht,....... der Konkurs........ eröffnet worden, so genügt es zur Ausübung des Rückgriffsrechtes, daß der gerichtliche Beschluß über die Eröffnung des Konkurses vorgelegt wird (Art 44 Abs 6 1. Satz Wechselgesetz).
Es ist der Revisionswerberin zuzugeben, daß es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung noch nicht erkennbar ist, ob dies nur für den Fall des Rückgriffes vor Fälligkeit des Wechsels zu gelten habe.
Zur Frage, ob sich bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Akzeptanten nach Fälligkeit des Wechsels ein Protest erübrigt, fehlt eine Stellungnahme des Höchstgerichtes. Die Lehre nimmt hiezu - soweit überblickbar - nicht ausdrücklich Stellung, lediglich Staub-Stranz (Komm zum Wechselgesetz13, 1933, Anm 17 zur Art 44) lassen eine an den zwei Werktagen nach Verfall folgende Eröffnung des Konkursverfahrens nicht genügen. Auch der Protest mangels Annahme eröffne ja den Rückgriff nur, wenn er vor Verfall erhoben werde, da die Frist für die Vorlegung zur Annahme am Verfallstage abgelaufen sei. Entsprechend werde man auch einer am Verfallstag selbst eintretenden Konkurseröffnung und nicht die Wirkung beilegen können, daß sie die Zahlungsabforderung beim Bezogenen und die Erhebung des Protestes mangels Zahlung ersetze.
Der Protest ist eine öffentliche Beurkundung der Verweigerung einer wechselrechtlichen Leistung (Art 79 ff, 44 Abs 1 Wechselgesetz), er ist Voraussetzung des Rückgriffs mangels Annahme und mangels Zahlung; mit der Versäumung der Frist für die Erhebung des Protestes mangels Annahme oder mangels Zahlung verliert der Inhaber sein Recht gegen die Indossanten, den Aussteller und alle anderen Wechselverpflichteten, mit Ausnahme des Annehmers (Art 53 Abs 1 Wechselgesetz).
Zur Wahrung des Rückgriffsrechtes sind grundsätzlich zwei Bedingungen zu erfüllen, nämlich einerseits die Wahrung des Formgebotes durch Kreation einer qualifizierten Urkunde und andererseits die Wahrung von Fristen. Der Protest kann nur unterbleiben im Falle des Protesterlasses (Art 46 Abs 1 Wechselgesetz), im Falle höherer Gewalt (Art 54 Abs 4 Wechselgesetz) und im - hier zu prüfenden - Fall der Konkurseröffnung (Art 44 Abs 6 Wechselgesetz).
Der leicht zu erbringende Beweis der Konkurseröffnung (Art 44 Abs 6 2. Satz Wechselgesetz) ersetzt die Rückgriffsvoraussetzung des Protestes zweifellos nicht nur bei Konkurseröffnung vor dem Verfall des Wechsels (§ 43 Abs 2 Z 2 KO), sondern auch den Protest mangels Zahlung bei Fälligkeit (§ 44 Abs 6 Satz 1 KO). Hiezu ist aber Voraussetzung, daß zu diesen für diese Protestart maßgeblichen Zeitpunkt der Konkurseröffnungsbeschluß bereits erlassen war. Dies folgt aus der erkennbaren Teleologie, die Eröffnung des Konkurses (§§ 2 Abs 1 und 75 KO) dem Protest funktionell gleichzusetzen.
Da aber der Protest mangels Zahlung nur an einem der beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktage erhoben werden kann (§ 44 Abs 3 KO), anderenfalls sogleich der Rückgriffsverlust nach Art 53 Abs 1 Wechselgesetz eintritt, kann eben auch nur eine innerhalb dieser knappen Frist erfolgende Konkurseröffnung diesen Protest substiuieren. Eine Konkurseröffnung nach Ablauf der Protestfrist vermag demgemäß, worauf das Berufungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat, auch nicht zum Wiederaufleben eines bereits erloschenen Rückgriffsrechtes führen.
Die Fristversäumnis bewirkt die sogenannte "Präjudizierung" des Wechsels, indem der Wechselinhaber - mit Ausnahme der Ansprüche gegen den Akzeptanten - seine sämtlichen Rückgriffsansprüche verliert. Lediglich der Akzeptant muß - auch bei Säumnis des Wechselinhabers - mit einer späteren Inanspruchnahme rechnen, der er sich nur durch einen Gerichtserlag (Art 42 Wechselgesetz) entledigen kann.
Die Richtigkeit der Rechtsansicht, daß nur eine innerhalb der Protestfrist erfolgende Konkurseröffnung den Protest erübrigt, wird auch durch die Regelung des Art 54 Abs 4 Wechselgesetz bestätigt, wonach der Rückgriff im Falle des Andauerns höherer Gewalt durch länger als 30 Tage auch ohne Protest erfolgen kann.
Es kann nicht bezweifelt werden, daß auch die - hier nicht erwiesene - Zusage einer Prolongation, ohne daß rechtzeitig ein Prolongationswechsel ausgestellt oder ein Prolongationsvermerk auf dem Wechsel (vgl. SZ 60/267 = EvBl 1988/66, 339 = WBl 1988, 96) erfolgt, nicht einer höheren Gewalt gleichgehalten werden kann, wenn der Akzeptant dann seine Zahlungszusage nicht einhält. Die nicht erfüllte Erwartung, der Akzeptant werde später zahlen, rechtfertigt nicht ein weiteres Zuwarten des Wechselinhabers über den Ablauf der Protestfrist hinaus.
Die hier 20 Tage nach Fälligkeit des Wechsels erfolgte Konkurseröffnung kann somit einen nur an den "beiden auf den Zahlungstag folgenden Werktagen" vorzunehmenden Protest nicht (mehr) ersetzen.
Aus diesen Erwägungen hat die klagenden Partei infolge ihrer Säumnis ihre wechselrechtlichen Rückgriffsansprüche gegen die beklagte Partei verloren.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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