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12Os16/94(12Os17/94)•OGH 12Os16/94(12Os17/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaus F***** wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1, Abs. 2 1.Fall StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.August 1993, GZ 26 Vr 1125/93-34, und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24.August 1993, AZ 8 Bs 371/93, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin des Generalprokurators, Generalanwältin Dr.Bierlein, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird verworfen.
Gründe:
Mit Strafantrag vom 14.November 1992, AZ 7 St 3321/90, legte die Staatsanwaltschaft Innsbruck dem am 19.Juni 1961 geborenen Klaus F***** die Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (A/) und der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2, erster Fall StGB (B/) sowie das Vergehen nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG (C/) zur Last (ON 73/II des Aktes 26 Vr 2216/90 des Landesgerichtes Innsbruck).
Nach der Hauptverhandlung vom 2.März 1993 wurde der Beschuldigte vom Landesgericht Innsbruck mit dem (in gekürzter Form ausgefertigten - § 458 Abs. 2 iVm § 488 Z 7 StPO) rechtskräftigen Urteil vom selben Tage, 26 Vr 2216/90-79, (weitgehend) im Sinne der Punkte A/ und C/ des Strafantrages der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB und nach § 114 Abs. 1 und 2 ASVG schuldig erkannt. Bezüglich des Faktums B/ des Strafantrages (Vergehen der Veruntreuung) verfügte der Einzelrichter gemäß § 57 Abs. 1 StPO die Ausscheidung des Verfahrens "mangels Entscheidungsreife" (S 157/II des Aktes).
In diesem unter Aktenneubildung abgesondert geführten Verfahren (AZ 26 Vr 1125/93) wurde der Beschuldigte nach der Hauptverhandlung vom 28. Mai und 7.Juli 1993 vom (verbliebenen) Anklagevorwurf der Veruntreuung gemäß § 259 Z 3 StPO rechtskräftig freigesprochen (ON 26 und 31/II des Aktes 26 Vr 1125/93).
Der von Klaus F***** - der in beiden Verfahren einen Verteidiger beigezogen hatte - am 22.Juli 1993 beim Landesgericht Innsbruck eingebrachte Antrag auf Leistung eines Beitrages zu den im ausgeschiedenen Verfahren erwachsenen Kosten seiner Verteidigung (§ 393 a Abs. 1 StPO) wurde mit Beschluß des angeführten Gerichtshofes vom 3.August 1993 mit der Begründung abgewiesen, der geltend gemachte Anspruch sei ausgeschlossen, weil der gegenständliche Freispruch (bloß) ein ausgeschiedenes Faktum des im übrigen durch Schuldspruch beendeten Verfahrens betreffe, somit einen Teilfreispruch darstelle (ON 34/II des Aktes 26 Vr 1125/93).
Seiner dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 24.August 1993, AZ 8 Bs 371/93 (ON 38/II des Aktes) nicht Folge. Es teilte die Auffassung des Erstgerichtes, daß § 393 a Abs. 1 StPO nur im Falle eines Freispruches (bzw. einer Einstellung) hinsichtlich aller Anklagepunkte anwendbar sei, was sich nicht nur aus dem Wortlaut dieser Gesetzesstelle, sondern insbesondere auch aus der Ausnahmebestimmung des § 393 a Abs. 2 StPO ergäbe.
In ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde macht die Generalprokuratur hinsichtlich des angeführten Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck vom 3.August 1993 und des Beschwerdeerkenntnisses des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 24. August 1993 eine unrichtige Anwendung des Gesetzes (§ 393 a Abs. 1 StPO) geltend. Dazu führt sie wörtlich aus:
"Gemäß § 393 a Abs. 1 StPO (in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten des Strafprozeßänderungsgesetzes 1993) besteht die Beitragsleistungspflicht des Bundes - sofern nicht ein (hier nicht aktueller) Ausschlußgrund nach Abs. 3 leg. cit. vorliegt - im Verfahren vor den Geschworenengerichten, vor den Schöffengerichten und vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz im Fall eines gänzlichen Freispruches von einer Offizialanklage (vgl. EvBl. 1990/26).
Ziel der Einführung der Beitragspflicht des Bundes (§ 393 a StPO) durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1983 (BGBl. 1983/168) war es, die (bis dahin bestandene) Unbilligkeit des grundsätzlichen Ausschlusses eines Anspruches des Beschuldigten auf Ersatz seiner Verteidigungskosten im Falle seines Freispruches auszugleichen. Hiebei wurde die Einstellung des Verfahrens vor dem Gerichtshof nach Durchführung einer Hauptverhandlung infolge Zurückziehung der Anklage gemäß § 227 StPO (oder nach bewilligter Wiederaufnahme) vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Freispruch gleichgestellt (§ 393 a Abs. 1 StPO), weil es nicht einsichtig wäre, den Beschuldigten in bezug auf den Ersatz der Kosten in diesen Fällen ungünstiger zu stellen als im Falle eines Freispruches (EBRV 1048 BlgNR XV.GP S 27 f).
Jene Fälle, in denen es bloß zu einem teilweisen Freispruch oder dazu kommt, daß das erkennende Gericht die Tat einem milderen als dem in der Anklage angenommenen Strafgesetz unterstellt, wurden allerdings von der Entschädigung ausgenommen (EBRV 1084 BlgNR XV.GP S 28). Lediglich dann, wenn eine vor einem Geschworenen- oder Schöffengericht erhobene Anklage letztlich nur zu einer Verurteilung wegen einer in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Tat führte, sah § 393 a Abs. 2 StPO (in der bisherigen Fassung), wie erwähnt, vor, daß dem Beschuldigten ein angemessener Teil des (sonst) im Falle eines Freispruches oder einer Einstellung gemäß Abs. 1 leg. cit. zustehenden Beitrages gebührt.
Wendet man die dargelegten (Billigkeits)Erwägungen auf den gegenständlichen, im Gesetz nicht ausdrücklich geregelten, Fall an, so zeigt sich, daß der Ersatzanspruch eines in einem gemäß § 57 StPO ausgeschiedenen Verfahren (zur Gänze) freigesprochenen Beschuldigten nicht vom Ausgang des ursprünglichen (denselben Beschuldigten betreffenden) Verfahrens abhängig sein kann. Denn aus der Textierung des § 393 a Abs. 1 StPO läßt sich lediglich das Erfordernis eines Totalfreispruches in dem zu diesem führenden Verfahren ableiten. Die Trennung eines zunächst gemäß § 56 StPO (hier: zufolge subjektiver Konnexität) gemeinsam zu führenden Verfahrens aus den Gründen des § 57 Abs. 1 StPO bedingt in Ansehung der den Gegenstand der Ausscheidung bildenden Anklagepunkte ein gesondert zu führendes und abzuschließendes Verfahren mit einem entsprechenden getrennten Verteidigungsaufwand und darauf entfallende Kosten, die deshalb und insoweit losgelöst von jenen zu betrachten sind, die im mit Schuld-(oder Schuld- und Teilfrei-)spruch beendeten ursprünglichen Verfahren erwachsen sind. Dieser formelle Gesichtspunkt findet seine Stütze auch in dem Umstand, daß das - gegenständlich - abgesondert geführte Verfahren in Ansehung seines meritorischen Ausgangs und daher auch bezüglich der damit verbundenen Verteidigerkosten sein eigenes rechtliches Schicksal hat. Dieser Lösung ist gegenüber den Auffassungen des Landes- und des Oberlandesgerichtes Innsbruck daher der Vorzug zu geben, zumal sie auch jene (denkbaren) Fälle deckt, in denen eine getrennte Verfahrensführung gegen denselben Beschuldigten bei oder auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 StPO bloß tatsächlich erfolgte und ein gemeinsamer Verteidigungsaufwand nie getätigt wurde.
Klaus F*****gebührt daher ein Betrag zu jenen Verteidigungskosten, die im ausgeschiedenen Verfahren entstanden sind."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nicht beigetreten werden kann ihr schon in der zentralen Behauptung, aus der Textierung des § 393 a Abs. 1 StPO lasse sich lediglich das Erfordernis eines Totalfreispruches in dem zu diesem führenden Verfahren ableiten. Stellt diese Norm doch (soweit hier von Interesse) auf den (Total)Freispruch von einer (Offizial)Anklage ab, die - und auch hier kann der Beschwerde nicht gefolgt werden - ihre Maßstabsfunktion in Ansehung der Frage, ob ein Total- oder Teilfreispruch erfolgte, durch eine Ausscheidung einzelner Fakten gemäß § 57 StPO nicht einbüßt, zumal mit der Verfahrensausscheidung kein völlig "neues" Verfahren eingeleitet, sondern lediglich angeordnet wird, daß über einzelne strafbare Handlungen "das (bereits eingeleitete) Strafverfahren abgesondert zu führen und abzuschließen sei", wobei die Wirksamkeit der bis dahin schon in Gang gesetzten prozessualen Maßnahmen durch die Ausscheidung unberührt bleibt (EvBl. 1987/96).
Gegen die Beschwerdeauffassung sprechen aber nicht nur die dargelegten, aus dem Wortlaut des § 393 a StPO abgeleiteten Überlegungen, sondern auch solche der Teleologie. Denn ausgehend davon, daß das Gesetz für den Fall eines Teilfreispruches keine Teilkostenersatzpflicht des Bundes statuiert, ist bei zweckrationaler Betrachtung nicht einzusehen, weshalb der Angeklagte bei einer nur ausnahmsweise zulässigen Verfahrensausscheidung günstiger gestellt sein sollte als in dem durch § 56 StPO normierten Regelfall, wonach dann, wenn demselben Beschuldigten mehrere strafbare Handlungen zur Last liegen, das Strafverfahren bei demselben Gericht gleichzeitig zu führen ist. Hinzu tritt, daß die in der Beschwerde vertretene Gesetzesauslegung überdies die Konsequenz nach sich zöge, daß bei Aufgliederung eines Strafverfahrens in zwei oder mehrere getrennte Verfahren je nach Kostenaufwand unter Umständen Kostenbeiträge zuzusprechen wären, die insgesamt sogar die Höchstgrenze der Pauschalbeträge des § 393 a Abs. 1 StPO übersteigen könnten.
Dem Beschwerdeargument schließlich, durch die angestrebte Gesetzesinterpretation würden auch jene "denkbaren" Fälle gedeckt, in denen eine getrennte Verfahrensführung gegen denselben Beschuldigten bei oder auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 StPO bloß tatsächlich erfolgte und ein gemeinsamer Verteidigungsaufwand nie getätigt wurde, genügt es zu entgegnen, daß § 393 a StPO - wie jede generelle gesetzliche Norm - auf den Regelfall, also auf die durch § 56 StPO angeordnete gemeinsame Verfahrensführung abstellt und folglich auch unter diesem Aspekt interpretiert werden muß.
In Abweisung der Beschwerde war mithin spruchgemäß zu erkennen.
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