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4Ob1520/94•OGH 4Ob1520/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr.Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Herbert Hüttner, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 250.000,- und Feststellung (Streitwert S 100.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11.Jänner 1994, GZ 1 R 186/93-77, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Von der Lösung der Frage, ob Ärzte einen Patienten auch dann über eine alternative Behandlungsmethode (hier: eine Operation) aufklären müssen, wenn sie selbst die Methode aus medizinischen Gründen ablehnen, hängt hier die Entscheidung nicht ab: Da nach den Feststellungen der mögliche Nachteil der Operation für den Kläger im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand sehr groß war und die Gefahr bestand, daß der Zustand nach der Operation wesentlich schlechter sein werde als bei bloßer Gipsung (S.367), kann nicht gesagt werden, die unterbliebene Aufklärung sei - selbst wenn man annehmen wollte, der Kläger hätte daraufhin die Operation durch einen anderen Arzt durchführen lassen können - kausal für den geltend gemachten Schaden.
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