OGH 4Ob1019/94

4Ob1019/94Supreme CourtMar 8, 1994

Full text

OGH 4Ob1019/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek, Dr. Niederreiter, Dr. Redl und Dr. Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Walter Schuppich und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Johann J***** Gesellschaft mbH Co KG, 2) Johann J*****, ***** beide vertreten durch Dr. Werner Pennertorfer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Revisionsinteresse: 200.000 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. November 1993, GZ 5 R 248/93-35, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den Feststellungen wurden die Etiketten der Klägerin nach deren Konzept und Reinzeichnung von Franz M***** hergestellt. Der Zweitbeklagte als Geschäftsführer der Erstbeklagten hat Franz M***** erst später und in Kenntnis der längst auf dem Markt befindlichen Etiketten der Klägerin mit der Herstellung der beanstandeten Etiketten beauftragt. Bei dieser Sachlage kann es aber angesichts der weitgehenden Übereinstimmung beider Etiketten keinem Zweifel unterliegen, daß die Verpackungsetiketten der Erstbeklagten jenen der Klägerin bewußt nachgeahmt wurden. Im übrigen übersehen die Beklagten, daß nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der subjektiven Kenntnis des Verletzers von denjenigen Umständen, die sein Verhalten objektiv rechtswidrig erscheinen lassen, der Fall gleichzustellen ist, daß sich jemand bewußt der ihm wettbewerbsrechtlich obliegenden Prüfung entzieht, ob die Ausgestaltung seiner Erzeugnisse eine betriebliche Verwechslungsgefahr begründet (ÖBl 1984, 95; ÖBl 1986, 97; MR 1993, 30).

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