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7Nd502/94•OGH 7Nd502/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter und Dr. Tittel als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 30. Dezember 1993 verstorbenen Johann S*****, zuletzt wohnhaft ***** Salzburg, ***** über den Antrag der erblasserischen Witwe Notburga S*****, ***** auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Abhandlung der Verlassenschaft wird an Stelle des Bezirksgerichtes Salzburg dem Bezirksgericht Amstetten übertragen.
Begründung:
Johann S***** verstarb am 30. Dezember 1993 in Salzburg, wo er zuletzt wohnte.
Die erblasserische Witwe beantragte die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Amstetten, weil der Erblasser in Wallsee-Sindelburg seinen ordentlichen Wohnsitz (Hauptwohnsitz) gehabt habe und sich dort das unbewegliche Vermögen und noch weitere festzustellende Vermögenswerte befänden.
Das Bezirksgericht Salzburg befürwortete die beantragte Delegierung, weil in seinem Sprengel weder Angehörige des Verstorbenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten noch Vermögenswerte vorhanden seien.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 zweiter Satz JN kann die Abhandlung einer Verlassenschaft aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an ein Gericht gleicher Gattung übertragen werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN).
Im vorliegenden Fall erscheint die Delegierung der Verlassenschaftssache an das Bezirksgericht Amstetten geboten, weil in dessen Sprengel die erblasserische Witwe wohnt und sich dort auch das noch festzustellende bewegliche und das unbewegliche Vermögen des Erblassers befinden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann das Verlassenschaftsverfahren aller Voraussicht nach mit geringerem Kostenaufwand vor dem Bezirksgericht Amstetten durchgeführt werden.
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