The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
11Os16/94•OGH 11Os16/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 1.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Eric P***** wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Oktober 1993, GZ 2 d Vr 6356/93-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung wegen Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der Angeklagte wurde mit dem im Spruch bezeichneten Urteil des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 (zu ergänzen: Abs. 1 und) Abs. 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und meldete gegen dieses Urteil (fristgerecht) Nichtigkeitsbeschwerde sowie "Berufung wegen Schuld und Strafe" an, führte aber - ohne die anderen Rechtsmittel zurückzuziehen - allein die Berufung wegen Strafe aus.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war in Ermangelung der deutlichen und bestimmten Bezeichnung der Nichtigkeitsgründe bei ihrer Anmeldung gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO, die Berufung "wegen Schuld" hingegen als unzulässig zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel zur Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Über die Berufung, soweit sie sich gegen den Strafausspruch richtet, wird der hiefür zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.