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10Ob1508/94•OGH 10Ob1508/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier, Dr. Petrag, Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria T*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Hans-Peter B*****, Bankangestellter, ***** vertreten durch Dr. Winkler ua, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen S 121.591,80 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 7. Dezember 1993, GZ 1 R 277/93-50, womit infolge Berufung der Klägerin das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. Juli 1993, GZ 4 Cg 164/92a-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Ob in einem bestimmten Fall der Anscheinsbeweis zulässig ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung; ob er erbracht oder erschüttert worden ist, hingegen eine vom Obersten Gerichtshof nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigungsfrage (Fasching, Komm. III 236 f, und ZPR2 Rz 897; Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 6 zu § 1296; JBl 1988, 244; SSV-NF 2/65, 4/150 ua).
Der Anscheinsbeweis ist nach Lehre (Fasching, ZPR**2 Rz 894) und Rechtsprechung (SZ 57/20; SSV-NF 4/50 ua) dort ausgeschlossen, wo der Ablauf des Geschehens nicht in typischer Weise formelhaft verknüpft ist, sondern durch den individuellen Willensentschluß eines Menschen bestimmt werden kann. Dies trifft auf den hier zu entscheidenden Fall zu, weil es vom individuellen Willen aller Beteiligten abhing, was mit dem Sparbrief und dem Sparguthaben geschah. Die Frage einer Beweislastumkehr zwecks Entkräftung eines Anscheinsbeweises stellt sich daher gar nicht. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung wird in der Revision nicht aufgezeigt.
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