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5Ob501/94•OGH 5Ob501/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** Versicherungs-AG, , vertreten durch Dr.Gottfried Zandl und Dr.Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Walter F, vertreten durch Dr.Josef Lindlbauer, Rechtsanwalt in Enns, wegen S 86.342 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom 16.November 1993, GZ R 414/93-24, womit die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 29.Juli 1993, GZ C 281/92z-19, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.
Dem Berufungsgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Berufung der beklagten Partei unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Die Rekursbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten gegen das ihm am 2.8.1993 zugestellte Urteil des Erstgerichtes als verspätet zurück. Die Berufung sei laut erstgerichtlichem Eingangsvermerk am 23.9.1993 zur Post gegeben worden. Im Hinblick auf die Gerichtsferien habe die Berufungsfrist aber mit Ablauf des 22.9.1993 geendet.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen.
Die Klägerin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig und auch berechtigt.
Das Datum der Postaufgabe der Berufung ist auf dem Poststempel schlecht, jedenfalls aber nicht als 23.9.1993 leserlich. Der Beklagte hat durch Vorlage von Kopien des mit der zugehörigen Aufgabenummer versehenen Aufgabescheines und der betreffenden Seite aus dem Postaufgabebuch seines Vertreters nachgewiesen, daß die Berufung bereits am 22.9.1993 zur Post gegeben wurde. Der erstgerichtliche Vermerk des Postaufgabedatums war daher unrichtig.
Ausgehend von einer Postaufgabe am 22.9.1993 erweist sich die Berufung des Beklagten gegen das während der Gerichtsferien zugestellte Urteil als am letzten Tag der Berufungsfrist erhoben. Das Berufungsgericht hat die Berufung daher zu Unrecht als verspätet zurückgewiesen. Es erübrigt sich, auf die - unrichtige (vgl SZ 57/65) - Ansicht des Beklagten, die Berufungsfrist wäre selbst am 23.9.1993 noch offen gewesen, näher einzugehen.
Zur Einbringung einer Rekursbeantwortung war die Klägerin nicht berechtigt. § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO ist auf die Zurückweisung einer Berufung aus formellen Gründen (§ 519 Abs 1 Z 1 ZPO) nicht anwendbar (EFSlg 57.848).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.
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