OGH 2Nd16/93

2Nd16/93Supreme CourtFeb 21, 1994

Full text

OGH 2Nd16/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Zehetner sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf als weitere Richter in der beim Landesgericht Linz anhängigen Rechtssache der klagenden Parteien

1. Dr.Michael G*****, Arzt, 2. Dr.Marianne G*****, Betriebsberaterin, und 3. Pia G*****, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Armin Bonner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Heinrich F*****, Maurer, ***** und 2. Verband *****, ***** beide vertreten durch Dr.Winfried Sattlegger ua Rechtsanwälte in Linz, wegen 96.680,-- S sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Parteien den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Anstelle des Landesgerichtes Linz wird das Landesgericht Feldkirch zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagenden Parteien, die ihren Wohnsitz in Feldkirch haben, begehren von den Beklagten - vom Alleinverschulden des Erstbeklagten ausgehend - Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 29.9.1990 in Ansfelden auf der Westautobahn (restliches Schmerzengeld für sämtliche klagende Parteien, Verdienstentgang für den Erstkläger und die Zweitklägerin, restlicher PKW-Schaden und Ersatz für restliche frustrierte Aufwendungen). Die Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichtes Linz gründeten sie auf § 20 EKHG.

Die Beklagten stellten den Unfallshergang, ihre Passivlegitimation sowie das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Verkehrsunfall außer Streit und beantragten letztlich die Abweisung des Klagebegehrens, weil durch die erbrachten Zahlungen bereits angemessener Ersatz geleistet worden sei.

In der Tagsatzung vom 1.9.1993 beantragten die klagenden Parteien gemäß § 31 JN aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Feldkirch, weil die Beweisaufnahmen, insbesondere die Parteienvernehmung sowie auch die Aufnahme der Sachbefunde hinsichtlich des Schmerzengeldes und des Verdienstentganges am Wohnsitz der klagenden Parteien erfolgen sollten und der Verfahrensaufwand im Falle einer Delegierung wesentlich vermindert werden könnte.

Die Beklagten sprachen sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil zumindest ein Zeuge in Oberösterreich einzuvernehmen sei, eine Verminderung des Verfahrensaufwandes durch eine Delegierung nicht zu erwarten sei und die für die Zweitbeklagte einschreitende Abwicklungsgesellschaft ihren Sitz in Linz habe.

Das Landesgericht Linz befürwortete die beantragte Delegierung, weil die Durchführung eines Lokalaugenscheines im Hinblick auf das außer Streit gestellte Verschulden am Verkehrsunfall nicht erforderlich sein werde, sämtliche zu vernehmende Parteien in Feldkirch bzw Deutschland wohnhaft seien, die Einholung medizinischer Sachverständigengutachten im Falle der Delegierung ökonomischer durchzuführen sein werde und eine Anreise der beantragten Zeugen von Innsbruck nach Feldkirch günstiger sei und auch die Entfernung von Bad Goisern nach Linz relativ groß sei.

Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.

Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Rechtssache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt. Dies kann im vorliegenden Fall angenommen werden. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines oder die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Verkehrssicherheit wird im Hinblick auf das außer Streit stehende Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall nicht erforderlich sein. Die klagenden Parteien haben ihren Wohnsitz in Feldkirch. Die Parteienvernehmung zu den offenen Fragen sowie die erforderlich werdenden Sachverständigenbeweise (die Einholung von Befund und Gutachten eines Sachverständigen aus dem Buchfach und dem Kfz-Fach wurden bereits beschlossen, die Beiziehung des medizinischen Sachverständigen wurde vom Erstgericht vorbehalten) wird durch das Landesgericht Feldkirch rascher und kostengünstiger durchgeführt werden können. Demgegenüber fällt der Umstand, daß die beiden Zeugen, die zum Beweis der noch offenen frustrierten Aufwendungen (restliche 7.600,-- S für einen Bergführer) geführt wurden, nicht in Vorarlberg, sondern in Bad Goisern und Innsbruck wohnen, nicht ins Gewicht, weil eine allfällige Vernehmung dieser Zeugen im Rechtshilfeweg voraussichtlich keine besonderen Schwierigkeiten bereiten wird. Da die Zureise des Erstbeklagten für den Fall der Notwendigkeit der Vernehmung seiner Person als Partei nach Feldkirch wohl kaum wesentlich schwieriger sein wird als nach Linz und der Nachteil, daß der Prozeß nicht am Sitz der Kanzlei der Beklagtenvertreter durchgeführt wird, durch den Vorteil aufgewogen wird, daß er nunmehr am Sitz der Kanzlei des Klagevertreters stattzufinden hat, liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse aller Parteien, sodaß dem Antrag der klagenden Parteien stattzugeben war.

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