OGH 15Os7/94

15Os7/94Supreme CourtFeb 17, 1994

Full text

OGH 15Os7/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13.Oktober 1993, GZ 1 c Vr 6860/93-31, sowie üb er die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil sowie der Widerrufsbeschluß werden aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Mit seiner Berufung und seiner Beschwerde wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz K***** zu A) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 StGB sowie zu B) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er - im Urteilsspruch wird weder Tatzeit noch Tatort angeführt, jedoch nach den Entscheidungsgründen am 18.Mai 1993 und nach dem Akteninhalt in Wien -

zu A) die am 10.Februar 1982 geborene unmündige Rita H***** dadurch, daß er an ihren bereits enwickelten Brüsten saugte und versuchte, sie im Bereich ihrer entblößten Scheide zu streicheln, auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, sowie

zu B) Rita H***** dadurch, daß er die zu Punkt A) beschriebenen Handlungen setzte, unter Ausnützung seiner Stellung über der seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Rita H***** diese zur Unzucht mißbraucht.

Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung sowie einen mit dem Urteil ergangenen Widerrufsbeschluß mit Beschwerde.

Der Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird, kommt aus dem erstangeführten Grunde Berechtigung zu.

Das Schöffengericht hat zum Faktum A) des Schuldspruchs festgestellt, daß der Angeklagte an den bereits entwickelten Brüsten des Tatopfers saugte (US 2, 5) und diese Konstatierung in Widerlegung der (leugnenden) Verantwortung des Angeklagten auf die als klar und äußerst glaubwürdig beurteilte Aussage der mj. Rita H***** gestützt.

Nun hat aber die Zeugin vor der Polizei deponiert: "Dann hat er mich mit seinen Händen an seiner Hüfte genommen und wollte an meiner Brust zuzeln. Ich wollte das aber nicht und habe ihn weggestoßen" (S 15).

Anläßlich ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gab sie an:

"Er setzte sich auf die Badewanne und wollte sofort an meiner Brust zuzeln. Die Hände hatte er dabei an meiner Hüfte. Ich habe ihn jedoch nicht zuzeln lassen. Ich habe ihn an den Schultern zurückgestoßen" (S 48 f). Dem Sachverständigen Dr.F***** gegenüber erklärte sie: ".... Da hat er sich an den Wannenrand gesetzt und hat an meiner Brust herumgezuzelt. Ich habe das nicht wollen und habe ihn weggestoßen ..." (S 59). In der Hauptverhandlung sagte sie aus: "Jedenfalls kam er herein, setzte sich auf den Badewannenrand und dann wollte er an meiner Brust zuzeln. Ich habe ihn aber weggestoßen" (S 135).

Angesichts dieser in bezug auf die Entwicklungsstufe der Tat widersprüchlichen Angaben der Zeugin war - wie in der Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausgeführt wird - das Gericht gehalten, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Angeklagte an den Brüsten der Zeugin H***** tatsächlich gesaugt hat oder ob er dies bloß wollte, sein Vorhaben wegen des Wegstoßens durch die Zeugin aber nicht in die Tat umgesetzt wurde. Indem das Erstgericht eine Erörterung dieses Umstandes unterlassen hat, ist es seiner Begründungspflicht nur in unzureichendem Maße nachgekommen, zumal hievon ein iSd § 281 Abs. 1 Z 10 StPO entscheidender Umstand betroffen wird, nämlich ob die Tat im Schuldspruchfaktum A) vollendet oder bloß versucht wurde, worauf bereits in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien über den Anklageeinspruch hingewiesen wurde (S 101); bezüglich der zweiten Tathandlung in diesem Faktum (Versuch, das Mädchen im Bereich ihrer entblößten Scheide zu streicheln), liegt unstrittig bloßer Versuch vor (gleichfalls US 2, 5).

Nicht berechtigt ist die Mängelrüge (Z 5) jedoch insofern, als sie unter Zitierung einzelner Bekundungen der Zeugin H***** über Äußerungen des Angeklagten deren Sinnhaftigkeit bezweifelt. Denn die mangelnde Sinnhaftigkeit kann auf die - als solche unbekämpft festgestellte - Alkoholisierung des Angeklagten und nicht auf "irgendwelche" Phantasien des Kindes zurückzuführen sein. Mit diesem Vorbringen wird kein formaler Begründungsmangel in der Bedeutung des angezogenen Nichtigkeitsgrundes geltend gemacht, sondern in Wahrheit lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft.

Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt nicht auf, welche erheblichen Bedenken sich aus welchen Teilen des Aktes gegen Unzuchtshandlungen des Angeklagten ergeben; insofern ist dieses Beschwerdevorbringen einer sachlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den gesamten Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Der Beschwerdeführer übergeht nämlich, daß er nach dem Urteilsinhalt das Tatopfer nicht bloß am Gesäß oder Bauch gestreichelt, sondern an dessen Brüsten gesaugt (oder dies versucht) und versucht hat, das Kind an der entblößten Scheide zu streicheln.

Die Subsumtionsrüge (Z 10), mit der die rechtliche Beurteilung der Tat im Faktum A) als bloß versucht angestrebt wird, ist auf die Urteilsaufhebung zu verweisen.

Im erneuerten Verfahren werden die Tatrichter mängelfreie Feststellungen zu treffen haben, ob der Angeklagte an den Brüsten des Tatopfers gesaugt hat oder ob dies lediglich beim Versuch geblieben ist, weil er vom Kind weggestoßen wurde.

Da sonach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war in Stattgebung der zum Vorteil des Angeklagten ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung Folge zu geben. Dabei hatte auch eine Aufhebung des Schuldspruchfaktums B) zu erfolgen, weil die dort angeführte Tathandlung in untrennbarem Zusammenhang mit der zum Faktum A) angeführten Tat steht.

Mit seiner Strafberufung und der Beschwerde war der Angeklagte auf die Aufhebung des Urteils und des mit diesem im Konnex stehenden Widerrufsbeschlusses zu verweisen.

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