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15Os8/94•OGH 15Os8/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ronald J***** wegen des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1 vierter Fall SGG, teilweise als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16.November 1993, GZ 6 b Vr 13331/93-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch hinsichtlich des Vorwurfes der Beitragstäterschaft zur Inverkehrsetzung von weiteren 50 Gramm Heroin enthält) wurde Ronald J***** (1. und 2.) des - zum Teil in der Entwicklungsstufe des Versuchs (§ 15 StGB) begangenen - Verbrechens nach § 12 Abs. 1 (zu ergänzen: vierter Fall) SGG, teilweise als Beteiligter nach § 12 (zu ergänzen: dritter Fall) StGB und (3.) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider
(zu 1.) in der Zeit von Juli 1993 bis Ende September 1993 zur Inverkehrsetzung von Suchtgiften in einer großen Menge dadurch beigetragen, daß er laufend Verkäufe von zumindest 50 Gramm Heroin vermittelte;
(zu 2.) am 20.September 1993 Suchtgifte in Verkehr zu setzen versucht, indem er eine geringe Menge Heroin dem abgesondert verfolgten Gregor G***** zu verkaufen trachtete;
(zu 3.) in der Zeit von Anfang 1993 bis 20.September 1993 Suchtgifte wiederholt erworben und besessen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die zur Gänze einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung entbehrt, weil sie nicht - wie dies für die erfolgreiche Geltendmachung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes unabdingbare Voraussetzung ist - vom gesamten wesentlichen Urteilssachverhalt ausgeht und diesen nicht mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht.
Dies gilt zunächst für den zum vollendeten Suchtgiftverbrechen (1.) erhobenen Einwand, den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteilsannahmen (US 5 3.Absatz) fehle jegliche Aussage zur "Willenskomponente". Damit übergeht der Beschwerdeführer aber nicht nur die im nächsten Absatz enthaltene (auf sein ausdrückliches und wiederholtes Geständnis - vgl. S 57-58, 90, 149, 151 ff - gestützte) Begründungspassage, derzufolge er zwar nicht die ihm in der Anklageschrift angelastete Suchtgiftmenge von zumindest 100 Gramm Heroin, sondern nur 50 Gramm Heroin vermittelt haben wollte, sondern auch alle weiteren Annahmen im Urteilsspruch (US 2) und in den Entscheidungsgründen (US 4-5), die in ihrer Gesamtheit mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, daß der Angeklagte vor allem im Hinblick auf die relativ großen Suchtgiftmengen, den Tatzeitraum von rund drei Monaten und die große Zahl von Einzelvermittlungen die Möglichkeit einer Gefahr im großen Ausmaß nicht nur ernstlich für möglich gehalten, sondern sich auch damit abgefunden hat.
Auch der weitere Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe "darüber hinaus jegliche Feststellungen zur Beteiligungsform an den zu Pkt. 1. und 2. des Tenors angelasteten Taten unterlassen", geht fehl. Angesichts der (von der Beschwerde ersichtlich nicht berücksichtigten) Individualisierung und Konkretisierung der inkriminierten Taten im Urteilsspruch und in den (damit eine untrennbare Einheit bildenden) Urteilsgründen besteht kein Zweifel daran, daß der Beschwerdeführer das vollendete Suchtgiftverbrechen
(1.) als Beitragstäter im Sinne des § 12 dritter Fall StGB (vgl. insbes. US 2: "zur Inverkehrsetzung ... dadurch beigetragen" sowie US 4: "Vermittlungen") verübt hat, während er am 20.September 1993 (als unmittelbarer Alleintäter) versucht hat, eine geringe Heroinmenge an Gregor G***** zu verkaufen (vgl. US 3 und 5).
Der Urteilsantrag zielt zwar darauf ab, "das angefochtene Urteil aufzuheben", zum Schuldspruch wegen des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SGG (Punkt 3. des Urteilssatzes) enthält die Beschwerde aber keine Ausführungen. Insoweit wird sie dem gesetzlichen Gebot einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die einen Nichtigkeitsgrund bilden sollen, nicht gerecht.
Die sohin nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien abzusprechen haben wird (§ 285 i StPO).
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