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6Ob1509/94•OGH 6Ob1509/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Manuela A*****, vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, MA 11, Amt für Jugend und Familie für den 10.Bezirk, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 23. November 1993, GZ 44 R 859/93-114, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Die Rechtsmittelwerberin übersieht, daß die Entscheidung des Rekursgerichtes im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (ÖA 1991, 148; ÖA 1992, 117/UV 38) steht. Danach ist bei der nach § 19 Abs 1 letzter Halbsatz UVG zu treffenden Ermessensentscheidung stets auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles abzustellen. Die Voraussetzungen nach § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor, zumal die hier angeordnete Einbehaltung auch keineswegs zu einer Gefährdung des notwendigen Unterhalts führen kann (ÖA 1992, 117/UV 38; 5 Ob 1527/93).
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