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12Os170/93•OGH 12Os170/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter A***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5.Mai 1993, GZ 7 a Vr 6712/91-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der am 31.Juli 1952 geborene Walter A***** wurde (1.) des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB und (2.) des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Demnach hat er ab 1987 bis 8.April 1991 in Wien als Filialleiter der Firma E***** (1.) die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbraucht und der Firma E***** einen 500.000 S übersteigenden Schaden zugefügt, indem er Firmeneinnahmen (aus Verkauf, Vermietung und Stimmung von Klavieren) in der Höhe von insgesamt (laut US 5 und 8 = AS 457 und 461 richtig:) 2,538.333 S für unternehmensfremde Eigenzwecke verwendete; (2.) Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich insbesondere Kassabelege, Lieferscheine und Fakturen der Firma E*****unterdrückte, indem er sie mit auf die Hinderung ihres Gebrauchs im Rechtsverkehr als Zahlungsnachweis gerichtetem Vorsatz für sich behielt.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO gerhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Beschwerdeeinwand des Vorliegens sämtlicher (in § 167 Abs 2 Z 2 StGB normierter) Voraussetzungen strafaufhebender tätiger Reue, der sich auf das mit 15.April 1991 datierte schriftliche Anbot des Angeklagten zur Schadensgutmachung (359) stützt, übergeht die dazu wesentliche tatrichterliche Feststellung, daß zum damaligen Zeitpunkt die Ermittlung der Höhe des tatbedingten Gesamtschadens noch gar nicht abgeschlossen war (461, 462), ein im Sinn des § 167 Abs 2 Z 2 StGB rechtswirksamer Vergleich mithin schon aus dieser Sicht nicht in Betracht kam (Mayerhofer-Rieder3 Nr. 52 zu § 167 StGB). Mangels - bei Darstellung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe durchwegs gebotener - Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt gelangt die Rechtsrüge mithin nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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