OGH 15Os5/94

15Os5/94Supreme CourtJan 20, 1994

Full text

OGH 15Os5/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rouschal und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 30 Vr 2107/93 anhängigen Strafsache gegen Erich K***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Satz, zweiter Fall, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten Erich K***** vom 22.Dezember 1993, AZ 8 Bs 375/93 (GZ 30 Vr 2107/93-52 des Landesgerichtes Linz), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Erich K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Über Erich K***** wurde am 20.September 1993 wegen des Verdachtes des Verbrechens nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130, zweiter Satz, zweiter Fall, StGB aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit. b und c StPO die Untersuchungshaft verhängt. Mit der rechtswirksamen Anklageschrift vom 4.November 1993 (ON 33) wird ihm (zusammengefaßt) zur Last gelegt, gemeinsam mit weiteren Angeklagten im September 1993 gewerbsmäßig in drei Angriffen (teils) durch Einbruch und Einsteigen in ein Gebäude bzw. durch Aufbrechen von Behältnissen anderen Sachen im Gesamtwert von ca. 36.200 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen zu haben.

Nachdem die Ratskammer des Landesgerichtes Linz einem Enthaftungsantrag des Angeklagten mit Beschluß vom 24.November 1993 nicht Folge gegeben hatte, wurde dessen Untersuchungshaft mit Beschluß vom gleichen Tag gemäß § 180 Abs. 4 StPO aufgehoben und am 3. Dezember 1993 nach teilweiser Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe aus dem bisher angezogenen Haftgrund neuerlich verhängt, was unangefochten blieb.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz - unter

amtswegiger Beurteilung der zuletzt verhängten, unbekämpft gebliebenen Untersuchungshaft (§ 114 Abs. 3 StPO aF) - einer vom Angeklagten K***** gegen den erwähnten Ratskammerbeschluß erhobenen Beschwerde nicht Folge.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, mit welcher er den dringenden Tatverdacht (lediglich) hinsichtlich der gewerbsmäßigen Begehung sowie den Haftgrund bekämpft; weiters behauptet er eine unangemessene Dauer der Untersuchungshaft.

Die Beschwerde ist nicht berechtigt.

Der dringende Tatverdacht ist durch das weitgehende Geständnis und - auch hinsichtlich der vom Angeklagten bestrittenen Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit - durch die Aktenlage ausreichend indiziert; die Entscheidung, inwieweit er einen Schuldspruch zu tragen geeignet ist, muß dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben.

Die Beschwerdeausführungen sind auch nicht geeignet, die auf das Vorleben des Angeklagten, seine persönlichen Verhältnisse und die Tatumstände der vorgeworfenen Diebstähle gegründete Annahme des angezogenen Haftgrundes ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Letztlich kann auch im Hinblick auf die bisherige tatsächliche Dauer der Untersuchungshaft, den gesamten Anklagevorwurf und die Strafdrohung des § 130, zweiter Satz, StGB (Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren) von einer Unverhältnismäßigkeit der Haft noch nicht gesprochen werden.

Somit ergibt sich, daß durch den in Beschwerde gezogenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz in keinem der Beschwerdepunkte eine Verletzung des Grundrechtes des Erich K***** stattgefunden hat, sodaß die Beschwerde abzuweisen war.

Demgemäß hatte ein Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zu entfallen.

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