OLG 2R150/93

2R150/93Court of AppealJan 19, 1994

Full text

OLG 2R150/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.01.1994

Kopf

Teilzwischenurteil

Das Oberlandesgericht Linz hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr.Wolfgang Kossak als Vorsitzenden sowie Dr.Johannes Payrhuber und Dr.Reinhold Schaumüller in der Rechtssache der klagenden Partei K. A., Angestellter, vertreten durch Dr.Gernot Kusatz, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1.) S. F., Friseuse, 2.) E. F., Angestellter, und 3.) A. Versicherungs-AG, alle vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wegen S 112.161,66 und Feststellung (Gesamtstreitwert S 132.161,66 s.A.), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 30.4.1993, 5 Cg 265/92-11, nach mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß es nunmehr als Teilzwischenurteil zu lauten hat:

"Der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Ersatz eines Drittels der Schäden der klagenden Partei besteht dem Grunde nach mit 3/4 zu Recht und mit 1/4 nicht zu Recht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten."

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind weitere Prozeßkosten.

Die ordentliche Revision ist zulässig.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Am 7.10.1991 ereignete sich im Gemeindegebiet von E. gegen 13.00 Uhr auf der Kreuzung der Bundesstraße 1 mit der S. Gemeindestraße ein Verkehrsunfall, an dem einerseits der Kläger mit seinem Motorrad und andererseits die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKWs beteiligt waren. Beide Unfallsbeteiligten näherten sich der Unfallstelle auf der B 1. Zwischen ihnen fuhr ein weiterer vom Zeugen S. gelenkter PKW. Als der Kläger die beiden vor ihm fahrenden PKWs überholen wollte, stieß er mit dem nach links in die S. Gemeindestraße abbiegenden Beklagtenfahrzeug zusammen.

Die B 1 verläuft in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten in Annäherung an die Kreuzung geradlinig; nach der Kreuzung schließt eine Linkskurve an. Die Sicht auf die Unfallstelle ist schon aus mehreren 100 m gegeben und reicht mindestens 150 m über die Kreuzung hinaus. Die Fahrbahnbreite beträgt 7

m. Der 24 m lange Einmündungstrichter der L. Gemeindestraße beginnt 7 m früher als jener der S. Gemeindestraße. Der Einmündungstrichter der S. Gemeindestraße weist eine Länge von 30 m auf. Links außerhalb der B 1 in Fahrtrichtung der Streitteile kurz nach dem Einmündungstrichter der S. Gemeindestraße befinden sich Wegweiser, die die Fahrtrichtung nach S. anzeigen. In Fahrtrichtung der Streitteile ist 59 m vor Kreuzungsbeginn links- und rechtsseitig durch Verkehrszeichen eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 70 km/h verfügt. 3 m nach dem Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung ist eine Sperrlinie vorhanden, die 5 m vor Trichterbeginn endet. Der Trichterbereich der S. Gemeindestraße und die beiden Wegweiser sind schon aus einer Entfernung von 150 m erkennbar. Die Sperrlinie ist aus etwa 70 bis 80 m vor ihrem Beginn erkennbar. Witterungsbedingte Sichtbehinderungen bestanden zum Unfallszeitpunkt nicht.

Der Kläger begehrt unter Anrechnung eines Eigenverschuldens von 2/3 von den Beklagten den Ersatz seiner unfallskausalen Schäden im Umfang von S 112.161,66 s.A. und die Haftung der Beklagten zu 1/3 für seine künftigen unfallskausalen Schäden. Dazu brachte er vor, er habe den von der Erstbeklagten gesteuerten PKW überholen wollen, als dieser plötzlich ohne Abgabe von Blinkzeichen, ohne Beachtung des Nachfolgeverkehrs und ohne einen letzten Blick in den Rückspiegel nach links abgebogen sei. Trotz sofortiger Reaktion habe er die Kollision nicht mehr verhindern können. Da im Endbereich des geplanten Überholmanövers eine Sperrlinie verordnet gewesen sei, rechne sich der Kläger ein Verschulden von 2/3 an. Der Gesamtschaden belaufe sich inklusive eines Schmerzengeldes von S 300.000,-- auf S 336.485,--.

Die Beklagten bestritten dieses Vorbringen, beantragten die Abweisung der Klage und erwiderten, die Erstbeklagte habe schon 100 m vor der Kreuzung nach einem Blick in den Rückspiegel den linken Blinker betätigt und sich zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Trotz der vor der Unfallstelle angebrachten Sperrlinie und einer dort verfügten höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h habe dann der Kläger beide vor ihm fahrenden PKWs mit ca. 100 km/h überholen wollen und dabei den linken Blinker am Beklagtenfahrzeug übersehen. Die Erstbeklagte habe die Kollision nicht mehr verhindern können. Zu einem letzten Blick in den Rückspiegel sei sie nicht mehr verpflichtet gewesen, weil sie aufgrund der angebrachten Sperrlinie mit einem Überholmanöver im Kreuzungsbereich nicht habe rechnen müssen. Es treffe daher den Kläger das Alleinverschulden am Zustandekommen des Unfalls.

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht, nachdem es zuvor bekanntgegeben hatte, daß zunächst eine Entscheidung dem Grunde nach erfolge (AS 40), das gesamte Klagebegehren ab. Dazu traf es die auf S. 4 - 7 seiner Entscheidungsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf welche verwiesen wird und die sich - soweit sie über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinausgehen - wie folgt zusammenfassen lassen:

Der Kläger näherte sich dem vor ihm fahrenden und von S. gelenkten PKW an, vor dem wiederum die Erstbeklagte mit ihrem Fahrzeug fuhr. Beide PKWs hielten zunächst eine Geschwindigkeit von annähernd 60 bis 70 km/h ein und fuhren etwa in der Mitte des rechten Fahrstreifens. Der Kläger fuhr nur kurz hinter den beiden PKWs nach und entschloß sich dann, diese zu überholen. Währenddessen hatte die Erstbeklagte, die an der Kreuzung nach links einbiegen wollte, jedenfalls rund 60 m bzw. 6 Sekunden vor der Kreuzung den linken Blinker betätigt. Beim Setzen des linken Blinkers hatte die Erstbeklagte in den Rückspiegel geblickt, den Kläger aber nicht wahrgenommen, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch verdeckt hinter dem von S. gelenkten PKW befand. Der Kläger begann seinerseits sein Überholmanöver noch vor Beginn der Sperrlinie, indem er aus einer Position nur knapp hinter dem von S. gesteuerten PKW nach links ausscherte und rund 4,5 Sekunden vor der Kreuzung die Überholposition erreichte. Während seines Überholmanövers hielt er eine Geschwindigkeit von rund 98 km/h ein. Die Erstbeklagte verringerte nach der Betätigung des linken Blinkers kontinuierlich ihre Geschwindigkeit auf letztlich 20 bis 30 km/h beim eigentlichen Abbiegebeginn. Nach Blinkbeginn begann sie auch, sich zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, sodaß sie etwa 35 m oder gut 3 Sekunden vor der Kreuzung, zugleich gut 20 m vor dem eigentlichen Abbiegebeginn nahe an der Leitlinie fuhr. Der Kläger wurde rund 2,9 Sekunden oder rund 70 m vor der Unfallstelle auf den linken Blinker des Beklagtenfahrzeugs aufmerksam und leitete zu diesem Zeitpunkt die Bremsung ein. Die Erstbeklagte begann dann rund 1,5 Sekunden vor der Kollision aus der an der Fahrbahnmitte eingeordneten Fahrlinie nach links einzubiegen, ohne vor dem eigentlichen Abbiegemanöver noch einmal in den linken Außenspiegel zu blicken. Die anschließende Kollision erfolgte knapp nach Beginn des Einmündungstrichters der S. Gemeindestraße auf dem linken Fahrstreifen der B 1 im Bereich von 1,5 m links der Mitte bis etwa Mitte des linken Fahrstreifens. Die Winkelstellung zwischen den beiden Fahrzeugen betrug rund 20 Grad. Hätte der Kläger sein Überholmanöver technisch richtig aus einer Position begonnen, bei der zum ersten vor ihm fahrenden PKW noch der erforderliche Sicherheitsabstand gegeben gewesen wäre, so hätte er den linken Blinker am Beklagtenfahrzeug schon bei Beginn der Blinkzeichengebung erkennen und sein Überholmanöver abbrechen können. Bei der tatsächlichen Durchführung des Überholmanövers war für den Kläger der linke Blinker am Beklagtenfahrzeug jedenfalls ab 4,5 Sekunden vor der Kollision erkennbar, sodaß er bei einer sofortigen Bremsreaktion seine Geschwindigkeit noch an jene des Beklagtenfahrzeuges hätte anpassen und dadurch eine Kollision vermeiden können. Für die Erstbeklagte war der Kläger in der Zeit von 4,5 Sekunden bis 1,5 Sekunden vor dem Anstoß im linken Außenspiegel und bei sorgfältiger Beobachtung auch im Innenspiegel erkennbar, sodaß sie dann noch durch Abstandnahme von ihrem Abbiegemanöver den Unfall hätte vermeiden können.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, der Kläger habe sich mit seiner Fahrweise mehrfach und schwerwiegend sorgfaltswidrig verhalten. Er habe ein Überholmanöver eingeleitet, obwohl er dies nur bei Überfahren einer Sperrlinie und unter Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 70 km/h habe durchführen können. Er habe damit gegen §§ 9 Abs.1 und 20 Abs.1 StVO verstoßen. Überdies habe der Kläger auf die Blinkzeichen am Beklagtenfahrzeug um ca. 1,6 Sekunden verspätet reagiert. Dem gegenüber sei der Erstbeklagten kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Sie habe den linken Blinker rechtzeitig betätigt, zu diesem Zeitpunkt den Kläger noch nicht in Überholposition erkennen können und sich in der Folge auch zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet. Zu einem letzten Blick in den Außenspiegel sei sie nicht verpflichtet gewesen, weil sie ihr Abbiegemanöver ordnungsgemäß eingeleitet habe, die Kreuzung sehr übersichtlich gewesen sei und sie überdies aufgrund der im Unfallsbereich angebrachten Sperrlinie mit keinem Überholmanöver habe rechnen müssen. Wegen des Alleinverschuldens des Klägers sei daher das Klagebegehren ohne Beweisaufnahme zur Schadenshöhe abzuweisen gewesen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung der klagenden Partei aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtigen Beweiswürdigung, unrichtigen Tatsachenfeststellung und unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren im vollen Umfang stattzugeben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das erstgerichtliche Urteil ist demnach in seinem gesamten Umfang angefochten.

Die beklagten Parteien stellten in ihrer Berufungsbeantwortung den in der mündlichen Berufungsverhandlung wiederholten Antrag, der Berufung keine Folge zu geben.

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Als Mangelhaftigkeit macht der Berufungswerber geltend, das Erstgericht habe trotz Unterbleibens einer formellen Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches keinerlei Feststellungen zur Höhe des Klagebegehrens getroffen. Die diesbezüglichen Ausführungen sind aber nicht zutreffend. Zunächst ist festzuhalten, daß das Erstgericht ohnehin bekanntgegeben hat, daß es vorerst nur über den Grund des geltend gemachten Anspruches entscheide, was eine weitergehende Beweisaufnahme über die Höhe der Ansprüche ausschloß. Davon abgesehen ist eine formelle Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruches keineswegs Voraussetzung für die Erlassung eines Zwischenurteils über den Grund des Anspruches, noch steht eine solche Einschränkung der Erlassung eines Endurteiles entgegen. Vielmehr kann das Gericht nach § 393 Abs.1 ZPO auch ohne eine solche formale Einschränkung des Verfahrens jederzeit vorab über den Grund des Anspruches durch (Zwischen-)urteil entscheiden, wenn in einem Rechtsstreit ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig und die Verhandlung zunächst bloß in Ansehung des Grundes zur Entscheidung reif ist (JBl. 1959, 238).

In der Tatsachenrüge wünscht der Berufungswerber eine ergänzende Feststellung dahin, daß die Reaktionseinleitung des Klägers etwa 70 m vor dem Zusammenstoß erfolgte. Die diesbezüglichen Ausführungen gehen aber deshalb ins Leere, weil das Erstgericht diese Feststellung ohnehin auf S.6 des Urteils traf.

Ferner bekämpft der Berufungswerber erkennbar die Feststellung, wonach die Erstbeklagte, als sie etwa 60 m vor der Kreuzung den linken Blinker betätigte, bei ihrem Blick in den Rückspiegel den Kläger noch nicht wahrnahm, weil er sich zu diesem Zeitpunkt noch verdeckt hinter dem von S. gelenkten PKW befand. Bei Berücksichtigung der weiteren Feststellung, wonach der Kläger sein Überholmanöver noch vor Beginn der Sperrlinie (56 m vor Kreuzungsbeginn) einleitete, sowie der eingehaltenen Geschwindigkeiten und der zum Ausscheren notwendigen Wegstrecken und Zeiten (welche Strecken und Zeiten dafür zu veranschlagen seien, wird nicht dargelegt) ergebe sich, daß der Kläger bereits in Überholposition war, als die Erstbeklagte den Blinker betätigte. Dies werde auch vom Zeugen S. bestätigt.

Diese Ausführungen sind jedoch nicht stichhältig. Daß der Lenker des Beklagtenfahrzeugs den Kläger bei Betätigung des linken Blinkers 60 m vor der Kreuzung nicht sehen konnte, ergibt sich schon zwingend aus den weiteren Feststellungen des Erstgerichtes, wonach diese Betätigung des Blinkers knapp 6 Sekunden vor (Erreichen) der Kreuzung erfolgte und der Kläger erst rund 4,5 Sekunden vor der Kreuzung seine Überholposition erreicht hat. Was das Erstgericht mit "Kreuzung" gemeint hat, ist nicht weiter relevant, weil schon aus der Verwendung desselben Wortes erkennbar ist, daß der Sachverständige und das Erstgericht beide Zeitangaben auf den selben Bezugspunkt bezogen haben. Überdies ist aus dem gesamten Gutachten ohnehin erkennbar, daß der Sachverständige mit den verwendeten Begriffen "Kreuzungsbeginn", "Kreuzungsbereich", "Trichterbeginn" und "Kreuzung" zumindest bei den wesentlichen Aussagen des Gutachtens immer den Beginn des in Fahrtrichtung der Streitteile linksseitig gelegenen Einmündungstrichters gemeint hat, der in etwa - nach den Feststellungen Urteil S.6 erfolgte der Zusammenstoß "knapp" danach - mit der Kollisionsstelle ident ist. Gegen diese ohnehin nicht bekämpften Feststellungen über die Zeitpunkte des Erreichens der Überholposition durch den Kläger und der Betätigung des Blinkers am Beklagtenfahrzeug hat das Berufungsgericht auch keine Bedenken, weil sie mit den schlüssigen Aussagen des Sachverständigen in Einklang stehen, die ihrerseits wieder auf den Aussagen des äußerst verläßlich und glaubwürdig wirkenden unbeteiligten Zeugen S. basierten. Unrichtig ist, daß der Zeuge S. die vom Kläger behauptete Version bestätigt hätte. Vielmehr hat der Zeuge nach einem offenbar bei der Vernehmung durch das Erstgericht erfolgten Mißverständnis bekräftigt, daß seine Aussagen vor der Gendarmerie kurz nach den Unfall richtig sind, wonach er zunächst das Blinken am Beklagtenfahrzeug wahrnahm und danach erst den nachkommenden Kläger (AS 26). Gegen diese bekämpfte Feststellung bestehen daher keine Bedenken. Keinesfalls ließe sich aus den Beweisergebnissen die vom Kläger angestrebte gegenteilige Feststellung ableiten. Mit einer nur negativen Feststellung hinsichtlich der strittigen Frage, ob der Lenker des Beklagtenfahrzeuges bei Betätigung des Blinkers den nachfolgenden Kläger schon hätte erkennen können, hätte der Berufungswerber aber nichts gewonnen, weil er für ein diesbezügliches Verschulden des Unfallgegners beweispflichtig ist.

Hingegen teilte das Berufungsgericht die in der Berufung dargelegten Bedenken gegen die Feststellung des Erstgerichtes, wonach das Beklagtenfahrzeug ca. 35 m vor der Kreuzung bzw. 20 m vor dem Abbiegebeginn nahe der Leitlinie fuhr, nachdem es zuvor zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet wurde. Für diese Feststellung sprechen zwar die Aussagen der Erstbeklagten und des Zeugen A.. Andererseits stehen ihr aber die Aussagen des Zeugen S. entgegen, der unmittelbar hinter dem Beklagtenfahrzeug nachfuhr, demnach auch bei nur geringer Aufmerksamkeit hätte wahrnehmen müssen, wenn das Beklagtenfahrzeug aus der von beiden Fahrzeugen eingehaltenen Fahrspur in der Mitte des rechten Fahrstreifens abgewichen wäre, und dessen Aussage das Erstgericht in anderen Bereichen so verläßlich und glaubwürdig einstufte, daß es darauf Feststellungen gründete. Das Berufungsgericht sah sich daher zu einer teilweisen Beweiswiederholung durch Verlesung des Strafaktes U 158/91 des Bezirksgerichtes Lambach und Vernehmung des Klägers, der Erstbeklagten sowie der Zeugen A. und S. zur Frage, ob das Beklagtenfahrzeug vor dem eigentlichen Linksabbiegen zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet wurde, veranlaßt. Aufgrund dieser Beweiswiederholung wird folgende, dem vom Erstgericht angenommenen Sachverhalt entgegenstehende Feststellung getroffen:

Das Beklagtenfahrzeug wurde vor Beginn des Linksabbiegens nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet.

Zur Beweiswürdigung ist zunächst festzuhalten, daß seitens der beklagten Parteien die Lenkereigenschaft der Erstbeklagten außer Streit gestellt wurde (AS 6). Gemäß § 266 Abs.1 ZPO bedürfen (in Rechtsstreitigkeiten, die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht werden) die von einer Partei behaupteten Tatsachen insoweit keines Beweises, als sie vom Gegner ausdrücklich zugestanden werden. Ausdrücklich zugestandene Tatsachen sind nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich als wahr anzunehmen und der Entscheidung ungeprüft zugrunde zu legen. Das gerichtliche Geständnis bindet grundsätzlich das Gericht an die zugestandenen Tatsachen und schafft bezüglich dieser Tatsachen ein Beweisthemenverbot (JBl. 1990, 590 mit weiteren Nachweisen aus Lehre- und Judikatur). Das Berufungsgericht vertritt jedoch den Standpunkt, daß es bei der Beurteilung einer anderen (strittigen) Tatsache durch dieses Beweisthemenverbot nicht in der durch § 272 ZPO festgelegten freien Beweiswürdigung beeinträchtigt werden kann (vgl. Pollak, Zivilprozeßrecht 485; Holzhammer, Österr.

Zivilprozeßrecht2 244; Ballon, Zivilprozeßrecht4 137).

Gegenständlich bestanden von Anfang an größte Zweifel daran, daß die Erstbeklagte das Beklagtenfahrzeug zum Unfallszeitpunkt gelenkt hat. Dies vor allem deshalb, weil der Zeuge S. noch am Unfallstag vor der Gendarmerie nicht nur aussagte, daß er in dem mehrere Kilometer lang unmittelbar vor ihm fahrenden Beklagtenfahrzeug eindeutig erkennen konnte, daß am Fahrersitz ein Mann und am Beifahrersitz eine Frau saß, sondern auch, daß die Dame mit den blonden Haaren rechts auf der Beifahrerseite und der Mann auf der linken Seite ausgestiegen seien. Ohne diese Beobachtungen des Zeugen S. wäre überhaupt nicht aktenkundig geworden, daß sich der Zeuge A. im Beklagtenfahrzeug befand, weil sich dieser schon nach einer Minute von der Unfallstelle entfernte und die Erstbeklagte zunächst gegenüber der Gendarmerie leugnete, daß sich der Zeuge A. im Beklagtenfahrzeug befunden hatte. Beide begründeten ihr Vorgehen später gegenüber der Gendarmerie damit, sie hätten verhindern wollen, daß ihr Verhältnis bekannt wird (S.22 und 37 des verlesenen Strafaktes). Auch wenn sich in der Folge anhand von Spuren im vorübergehend beschlagnahmten Beklagtenfahrzeug nicht nachweisen ließ, daß A. zum Unfallszeitpunkt am Fahrersitz saß (S.73 des Strafaktes), und die Erstbeklagte in der Folge im gegen sie durchgeführten Strafverfahren, in welchem sie letztlich freigesprochen wurde, nicht einwendete, daß sie nicht gefahren sei, bestehen nach wie vor größte Bedenken gegen ihre Fahrereigenschaft zum Unfallszeitpunkt, zumal der Zeuge S. auch vor dem Berufungsgericht einen sehr glaubwürdigen und verläßlichen Eindruck machte und neuerlich bekräftigte, daß er die Erstbeklagte rechts bei der Beifahrertür aussteigen gesehen habe. Die Frage, ob sich der Zeuge S. hinsichtlich dieser Umstände geirrt oder die Erstbeklagte und der Zeuge A. gelogen haben, steht aber in untrennbarem Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zur Frage, ob das Beklagtenfahrzeug vor dem Abbiegemanöver zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet wurde. Mit den trotz der erfolgten Außerstreitstellung verbleibenden erheblichen Zweifeln darüber, ob die Erstbeklagte Lenkerin des Beklagtenfahrzeugs war, ist nämlich zwangsläufig auch ihre Unglaubwürdigkeit und die Unglaubwürdigkeit des Zeugen A. in anderen Bereichen verbunden. Andererseits wäre es praktisch undenkbar, der Darstellung des Zeugen S. entgegen den Aussagen der Erstbeklagten und des Zeugen A. hinsichtlich der Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges zu folgen, müßte das Berufungsgericht entgegen den bekundeten Wahrnehmungen des Zeugen S. es für wahr annehmen, die Erstbeklagte sei die Lenkerin gewesen. Daß die Erstbeklagte jedenfalls bereit war, falsche Aussagen zu machen, um die Anwesenheit des Zeugen A. im Beklagtenfahrzeug zu verheimlichen, ist aktenkundig. Auch der Zeuge A. war um die Verschleierung dieser Tatsache bemüht. Dies konnte auch ein wesentliches Motiv zur Verheimlichung einer Lenkereigenschaft des Zeugen A. sein, weil andernfalls der Zeuge A. mit der Verstrickung in Straf- und Verwaltungsverfahren zu rechnen hatte und in diesem Zusammenhang befürchten mußte, daß das verheimlichte Verhältnis bekannt wird. Auch bei der Beweiswiederholung im Berufungsverfahren wurde der sich schon aus dem Strafakt ergebende Eindruck bestätigt, daß der Erstbeklagten und dem Zeugen A. keine Glaubwürdigkeit zukommt. Insbesondere konnten die Aussagen der Erstbeklagten nicht überzeugen, wonach sie zunächst links auf der Fahrerseite ausgestiegen und dann zunächst (vom verunglückten Kläger weg, der schräg hinter dem Beklagtenfahrzeug lag) um die Frontseite des Beklagtenfahrzeuges und erst dann auf der Straße zum Kläger gegangen sei, sodaß für den Zeugen S. der Eindruck entstehen hätte können, sie sei rechts ausgestiegen. Die diesbezügliche Erklärung, links des Fahrzeuges habe sich eine Böschung befunden und sie habe geglaubt, bei dem gewählten Weg früher den Asphalt zu erreichen, kann deshalb nicht überzeugen, weil sich aus den Lichtbildern S.35 f des Strafaktes ergibt, daß das Beklagtenfahrzeug etwa fahrbahnparallel abgestellt, die Böschung nach vorn und nach hinten praktisch gleich beschaffen war und der Erstbeklagten auf dem von ihr geschilderten Weg ein Leitpflock hinderlich gewesen wäre und sie genötigt hätte, entweder noch weiter nach links zur Böschung auszuweichen oder sich zwischen dem Pflock und dem beschädigten Fahrzeug hindurchzuzwängen. Dem gegenüber vermittelte der Zeuge S. auch vor dem Berufungsgericht einen sehr verläßlichen und glaubwürdigen Eindruck. Er bekräftigte auch seine schon vor dem Erstgericht abgelegte Aussage, wonach das Beklagtenfahrzeug vor dem Abbiegemanöver nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet wurde. Insoweit sah sich daher das Berufungsgericht aufgrund dieser verläßlichen Aussage zur Abänderung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes veranlaßt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß der Lenker eines Fahrzeuges, der nach links einzubiegen beabsichtigt, das Fahrzeug, nachdem er sich davon überzeugt hat, daß niemand zum Überholen angesetzt hat, auf den der Fahrbahnmitte zunächstgelegenen Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung zu lenken hat (§ 12 Abs.1 StVO). Diese Einordnungsvorschrift setzt nicht voraus, daß die Fahrbahnhälfte des nach links Einbiegenden zwei Fahrstreifen oder eine solche Breite aufweist, daß ein nachkommendes Fahrzeug am links eingeordneten Fahrzeug rechts vorbei überholen kann (ZVR 1969/132). Auch bei Vorhandensein nur eines Fahrstreifens hat derjenige, der nach links einzubiegen beabsichtigt, möglichst nahe an die Fahrbahnmitte heranzufahren (ZVR 1974/237). Das Einordnen zur Straßenmitte vor dem Linksabbiegen hat nicht nur den Zweck, das Rechtsüberholen zu ermöglichen, sondern auch, die Abbiegeabsicht zu verdeutlichen. Ein Kfz-Lenker, der dieses Einordnen unterläßt, ist daher zu erhöhter Vorsicht und dem "zweiten Blick in den Rückspiegel" verpflichtet, auch wenn er die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung ansonsten korrekt angezeigt hat (ZVR 1980/255 mwN). Ist aber aufgrund zu geringer Fahrbahnbreite ein Einordnen zur Straßenmitte nicht möglich, besteht jedenfalls die Verpflichtung zu einem zusätzlichen Kontrollblick nach hinten unmittelbar vor dem beabsichtigten Linksabbiegemanöver (ZVR 1981/230).

Daß den Kläger im gegenständlichen Fall wegen der Mißachtung der Sperrlinie, der überhöhten Geschwindigkeit und der Reaktionsverspätung ein schwerwiegendes Verschulden am Zustandekommen des Verkehrsunfalls trifft, bedarf keiner weiteren Erörterung; er hat sich ja ohnehin schon allein wegen der Mißachtung der Sperrlinie ein Verschulden von 2/3 angerechnet. Zu prüfen bleibt daher noch, ob nicht auch den Lenker des Beklagtenfahrzeuges nach dem nunmehr vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt deshalb ein Verschulden trifft, weil er sich nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet und einen zweiten Blick in den Rückspiegel unmittelbar vor Durchführung des Abbiegemanövers unterlassen hat. Daß ein Blick in den Rückspiegel unmittelbar vor Abbiegebeginn nicht erfolgt ist, der Lenker des Beklagtenfahrzeuges durch einen solchen zweiten Blick in den Rückspiegel aber den Unfall hätte vermeiden können, hat das Erstgericht auf S.6 und 7 des Urteils unbekämpft festgestellt. Zu einem solchen Blick wäre der Lenker des Beklagtenfahrzeuges nach den obigen Ausführungen aber verpflichtet gewesen, weil das Beklagtenfahrzeug vor dem Abbiegemanöver nicht zur Mitte hin eingeordnet wurde. Auch die im Annäherungsbereich an die Unfallstelle vorhandene Sperrlinie ändert an dieser Verpflichtung nichts. Der im § 3 StVO festgelegte Vertrauensgrundsatz kommt nämlich demjenigen nicht zugute, der es selbst an der erforderlichen Sorgfalt im Straßenverkehr fehlen läßt. Solche Verkehrsteilnehmer sind durch den Vertrauensgrundsatz in keiner Weise von der Verantwortlichkeit für das eigene, zufolge eines Verstoßes gegen die Verkehrsvorschriften schuldhafte Verhalten befreit; ein Mitverschulden des Geschädigten entschuldigt den Täter nicht (ZVR 1980/116; ZVR 1985/1; ZVR 1962/207 u.a.). Der selbst sorgfaltswidrig handelnde Lenker des Beklagtenfahrzeuges durfte daher trotz der vorhandenen Sperrlinie nicht darauf vertrauen, daß er nicht überholt werde.

Der aufgezeigte Verstoß des Lenkers des Beklagtenfahrzeuges gegen §§ 11 Abs.1 und 12 Abs.1 StVO begründet ein Mitverschulden von 1/4 (vgl. ZVR 1981/230). In diesem Sinn war daher die vom Erstgericht vorgenommene gänzliche Klagsabweisung in ein Teilzwischenurteil abzuändern. Ein Abspruch über das Feststellungsbegehren war angesichts der Bestreitung des Feststellungsinteresses (AS 7) vor Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens über die Möglichkeit zukünftiger unfallsbedingter Schäden nicht möglich.

Die Kostenvorbehalte gründen sich auf § 52 Abs.1 2.Satz ZPO.

Gemäß § 500 Abs.2 Z 3 ZPO war auszusprechen, daß die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung zulässig ist, weil zu der hier maßgeblichen verfahrensrechtlichen Frage, ob das Gericht durch eine außer Streit gestellte Tatsache auch bei der Beweiswürdigung zu einer anderen (strittigen) Tatsache gebunden ist, wenn es gegen die Richtigkeit der Außerstreitstellung erhebliche Bedenken hat, soweit ersichtlich, der Oberste Gerichtshof noch nicht Stellung genommen hat. Es liegt daher eine Rechtsfrage mit der in § 502 Abs.1 ZPO umschriebenen Qualifikation vor.

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