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11Os170/93•OGH 11Os170/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Jänner 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Harald M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.Juli 1993, GZ 5 b Vr 4534/93-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Harald M***** wurde (I.1) des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB, (I.2) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB und (II.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Demnach hat er in Wien Elisabeth M***** (I.) am 23.November 1992 (1) mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie (so das Erstgericht) kraftvoll am Oberkörper, bei den Schultern und am Kopf festhielt, ihren Körper gewaltsam zurückbog, auf ein Bett drückte, sie an den Händen erfaßte, die Hände fest über den Kopf auf das Bett preßte, ihr die Unterhose auszog, sich auf sie kniete, mit seinen Beinen gewaltsam ihre Schenkel auseinanderdrückte und trotz ihrer Gegenwehr und Bitte, sie in Ruhe zu lassen, den Geschlechtsverkehr an ihr vollzog; (2.) durch die Äußerung, er werde sie erschießen, bevor er sich selbst umbringe, das Leben freue ihn nicht mehr, wobei er seine Dienstwaffe in den Halfter steckte, mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; (II.) am 26.November 1992 durch eine Ohrfeige und einen Stoß, wodurch sie mit dem Kopf gegen einen Spiegel und zu Boden stürzte, mißhandelt und, wenn auch nur fahrlässig, durch Zufügen eines 10 cm großen Blutergusses am linken Oberarm am Körper verletzt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bewirkte die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten (231) Antrags auf Vernehmung der Polizeibeamten Werner H***** und N.K***** keine Verletzung wesentlicher Verteidigungsrechte.
Der mit den beantragten Beweisaufnahmen angestrebte Nachweis dafür, daß sich der Angeklagte in der Nacht zum 23.November 1992 zwischen 1.00 Uhr und 3.00 Uhr (Tatzeitraum zum Faktenkomplex I.) dienstlich im Bezirkspolizeikommissariat Donaustadt aufgehalten habe, konnte schon deshalb auf sich beruhen, weil der Angeklagte die (vorrangig entscheidende) Tatsache seines nächtlichen Besuches in der Wohnung der tatbetroffenen Zeugin Elisabeth M***** von Anfang an selbst gar nicht in Abrede stellte (49, 145 f).
Da die Unsicherheiten in den Detailangaben des Tatopfers zur exakten zeitlichen Zuordnung der Tatvorgänge einerseits keine entscheidende Tatsache betreffen, andererseits ohnedies in die entscheidungstragenden Urteilserwägungen Eingang fanden (263, 265), liegen auch die mit der Mängelrüge (Z 5) behaupteten formalen Begründungsfehler nicht vor.
Als gleichermaßen nicht zielführend erweist sich das Vorbringen zur Tatsachenrüge (Z 5 a), das mit dem Hinweis auf (vom Erstgericht ausdrücklich miterwogene - 263) Infirmitäten in den Angaben der Zeugin Elisabeth M***** über die Zeitpunkte ihres letzten Intimverkehrs mit dem Angeklagten vor der Tat, der Abfassung einer schriftlichen Nachricht mit Intimbezug bzw des Verlassens der Wohnung des Tatopfers im Anschluß an die Tatvorgänge in der Nacht zum 23. November 1992 keine Bedenken (geschweige denn solche erheblichen Grades) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken vermag.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Über die sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten gegen den Strafausspruch ergriffenen Berufungen wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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