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10ObS261/93•OGH 10ObS261/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hermine K*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Friedrich Brachowicz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Oktober 1993, GZ 13 Rs 65/93-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17.März 1993, GZ 17 Cgs 119/91-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die schon in der Berufung behaupteten, vom Berufungsgericht aber verneinten angeblichen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 6/28 mwN; 24.8.1993, 10 Ob S 134/93 unter Hinweis auf Ballon in Matscher-FS [1993], 15f).
Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).
Die versuchte Beweisrüge muß an der abschließenden Aufzählung der zulässigen Revisionsgründe im § 503 ZPO scheitern.
Der unberechtigten Revision ist somit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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