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10ObS3/94•OGH 10ObS3/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmet Ü*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Ruth Mirecki, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Juli 1993, GZ 33 Rs 51/93-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Oktober 1992, GZ 14 Cgs 139/91-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der am 1. Mai 1950 geborene Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung der Invaliditätspension nach § 255 Abs 1 ASVG nicht erfüllt, weil er seinen erlernten Beruf als Schlosser, sofern Schweißarbeiten ausgeklammert bleiben, weiterhin ausüben kann, ist zutreffend; es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Die Rechtsausführungen in der Revision, wonach mit dem Schlosserberuf notwendigerweise Schweißarbeiten verbunden seien und eine Beschäftigung des Klägers vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhinge, gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und sind daher nicht zielführend. Es ist eine durch nichts begründete Annahme, bei einer Verweisung auf Schlossertätigkeiten ohne Schweißen ginge der Berufsschutz verloren. Es kommt auch nicht auf die konkrete Ausgestaltung des vom Kläger innegehabten Arbeitsplatzes an, weshalb es keiner Feststellungen darüber bedurfte.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.
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