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10ObS4/94•OGH 10ObS4/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinz Paul (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut C*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter (Landesstelle Salzburg, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.September 1993, GZ 5 Rs 80/93-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27.Mai 1993, GZ 43 Cgs 1045/92m-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht wies das auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß gerichtete Klagebegehren ab. Es gelangte zu dem Ergebnis, daß der am 14.9.1959 geborene Kläger den von ihm bisher ausgeübten Beruf eines Maurers trotz gesundheitsbedingter Einschränkungen weiter ausüben könne und daher nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG sei.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger Beweiswürdigung erhobenen Berufung nicht Folge.
Die nur wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Soweit der Kläger die Unterlassung der Ladung des psychiatrischen Sachverständigen zur mündlichen Erörterung seiner schriftlichen Gutachten rügt, macht er einen Verfahrensmangel geltend, der bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung war. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß der gerügte Mangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 6/28 ua; im Ergebnis ebenso Ballon in FS Matscher 15 ff, dazu ausführlich 10 Ob S 134/93 und 10 Ob S 179/93).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den unterlegenen Kläger aus Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.
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