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15Os175/93•OGH 15Os175/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Schindler und Dr. Ebner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ralf K***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ U 69/92 des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems, über das "Rechtsmittel der Nichtigkeit" des Ralf K***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht vom 20. September 1993, AZ 10 Bl 4/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Das "Rechtsmittel" wird zurückgewiesen.
Gründe:
Ralf K***** wurde vom Bezirksgericht Neuhofen an der Krems mit Urteil vom 26. November 1992, GZ U 69/92-8, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.
Seiner dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht Steyr als Berufungsgericht mit Urteil vom 20. September 1993, AZ 10 Bl 4/93 (= ON 18 des Strafaktes), keine Folge.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich das vom Verurteilten in seiner an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 10. November 1993 eingelangten Eingabe erhobene "Rechtsmittel der Nichtigkeit", mit dem er die Aufhebung der Berufungsentscheidung anstrebt.
Nach dem im Strafverfahren herrschenden Grundsatz der Zweiinstanzlichkeit sind Entscheidungen eines Rechtsmittelgerichtes - hier des Landesgerichtes Steyr -, die über ein Rechtsmittel - hier die Berufung des Verurteilten gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Neuhofen an der Krems - ergehen, unanfechtbar.
Das vorliegende "Rechtsmittel", mit dem das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Berufungsgericht bekämpft wird, war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Bemerkt wird, daß die Eingabe ihrem Inhalt nach weder ein Vorbringen enthält, das ihre Behandlung als Wiederaufnahmsantrag nach § 353 StPO rechtfertigen könnte, noch auf Gesetzesverletzungen hinweist, die die Anregung der Einbringung einer - nur dem Generalprokurator beim Obersten Gerichtshof zustehenden - Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu begründen vermögen.
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