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4Nd514/93•OGH 4Nd514/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Landesgericht für ZRS Wien zu 25 Cg 351/93h anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Gert K*****, vertreten durch Dr.Georg Pertl, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, Wien 1., Kohlmarkt 5, vertreten durch Dr.Hans Georg Zeiner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S
82. 480 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes für ZRS Wien das Landesgericht Klagenfurt bestimmt.
Begründung:
Der Kläger, welcher sein Entgelt für die von ihm durchgeführte Vermessung eines Grundstücks in Klagenfurt sowie für die Erstellung eines Teilungsentwurfes begehrt, beruft sich zum Beweis seines Vorbringens neben Urkunden und Parteienvernehmung auf acht Zeugen (S. 29), welche alle in Klagenfurt wohnen oder doch ihren Berufssitz dort ausüben.
Demgegenüber behauptet die Beklagte, daß sie den Kläger nie mit der Durchführung bestimmter Arbeiten beauftragt, sondern ihm nur die Mitarbeit an einem geplanten Bauprojekt auf sein eigenes Risiko angeboten habe. Das Projekt sei dann nicht verwirklicht worden. Zum Beweis dafür macht sie einen in Wien wohnhaften Zeugen namhaft; ferner beantragt sie die Vernehmung ihres - gleichfalls in Wien ansässigen - Geschäftsführers Rolf F*****.
Bei dieser Sachlage ist die vom Kläger beantragte Übertragung der Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt zweckmäßig (§ 31 JN). Im Sprengel dieses Gerichtes wohnen sowohl der Kläger als auch acht Zeugen. Daß die Beklagte und ein von ihr geführter Zeuge in Wien ansässig sind, fällt demgegenüber nicht ins Gewicht, kann es doch keinem Zweifel unterliegen, daß die Prozeßführung vor dem Landesgericht für ZRS Wien in jedem Fall - ob nun die Zeugen und der Kläger im Rechtshilfeweg oder vor dem erkennenden Gericht vernommen werden - nicht unbeträchtlich teurer käme als jene vor dem Landesgericht Klagenfurt. Der allein mit dem Sitz ihres Geschäftsführers und des von ihr geführten Zeugen begründete Einwand der Beklagten gegen die Delegierung ist daher nicht berechtigt.
Aus diesen Erwägungen war dem Delegierungsantrag des Klägers stattzugeben.
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