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7Bs269/93•OLG 7Bs269/93
Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richter Senatspräsident Dr. Ludwig Rathmayr als Vorsitzenden, Dr. Erich Feigl (Berichterstatter) und Dr. Alois Jung, im Beisein des Schriftführers RiAA Mag. Helmut Katzmayr, in der Strafsache gegen E. W. R. wegen des Vergehens der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 21. Juni 1993, 26 E Vr 2352/92-19, nach der in Anwesenheit des Staatsanwaltes Dr. Bruno Granzer als Vertreter des Leitenden Oberstaatsanwaltes, des Angeklagten E.W.R. und des Verteidigers Dr. Wolfgang Dartmann durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Dezember 1993 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß der Angeklagte E.W.R. von der Anklage, er habe am 17.7.1992 auf der Westautobahn, Richtungsfahrbahn Wien, Kilometer 162,580, im Gemeindegebiet von St. Florian als Lenker des PKW der Marke "Mazda 626" mit dem behördlichen Kennzeichen 0. dadurch, daß er im Bereich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h eine Geschwindigkeit von ca. 100 km/h einhielt, wodurch sein PKW mit dem PKW des M.K. seitlich kollidierte, worauf beide PKW ins Schleudern gerieten und das Fahrzeug des Maximilian Kovar gegen einen entgegenkommenden PKW prallte,
freigesprochen
Die Privatbeteiligten J.R. und E.V. werden mit ihren Entschädigungsansprüchen gemäß dem § 366 Abs.1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.2.1958 geborene, bislang unbescholtene Angeklagte E.W.R. der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 4, 1. Fall StGB schuldig erkannt und hiefür nach den §§ 28 Abs.1, 37 Abs.1, 80 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen a S 300,--, im Nichteinbringungsfall zu 100 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt.
Nach den entscheidungswesentlichen Feststellungen des Erstgerichtes hat sich auf der Westautobahn am Unfallstag bei Kilometer 162,600 ein Gegenverkehrsstück befunden, das wegen einer Brückensanierung auf der Wiener Richtungsfahrbahn eingerichtet worden war. Um hier den Verkehr vierspurig durchlaufen lassen zu können, wurden die beiden Fahrstreifen in Richtung Wien auf den Pannen- und den rechten Fahrstreifen übergeleitet. Im Bereich dieses Gegenverkehrsstückes betrug die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit 60 km/h.
Um etwa 19.15 Uhr des 17.7.1992 lenkte M.K. seinen PKW der Marke "Ford Escort", amtliches Kennzeichen M., auf der A 1 Richtungsfahrbahn Wien. Er benützte vorerst den rechten Fahrbahnstreifen. Der Angeklagte lenkte zur selben Zeit seinen PKW der Marke "Mazda 626" mit dem behördlichen Kennzeichen 0. auf dem linken Fahrbahnstreifen. Im Gegenverkehrsstück bewegte sich in Richtung Linz fahrend J.R. mit einem Wohnmobil der Marke "VW". M.K. folgte mit dem von ihm gelenkten PKW nicht den Markierungsknöpfen, welche den rechten und den linken Fahrstreifen in Fahrtrichtung Wien gekennzeichnet und den Fahrbahnverlauf angezeigt hatten, sondern dem (dunklen) Asphaltband. E.R., welcher zunächst auf dem linken Fahrstreifen fuhr und dann der Verschwenkung dieses Fahrstreifens folgte, lenkte seinen PKW nach rechts und kam dabei vom Betonplattenteil in Richtung Asphaltband. Gleichzeitig überfuhr M.K. mit dem von ihm gelenkten PKW die zum Unfallszeitpunkt dort gültige Verschwenkung der Trennlinie der beiden Fahrbahnstreifen und geriet in den linken Fahrstreifen. Dadurch kam es zur ersten Kontaktierung zwischen den beiden Fahrzeugen. Durch diese Kollision wurde K. PKW nach rechts weggedrängt, der von E.R. gelenkte PKW kam etwas aus seiner Fahrtrichtung nach links ab. Die Kollisionsgeschwindigkeit des vom Angeklagten gelenkten PKWs betrug ca. 100 km/h und die des von K. gelenkten PKWs ca. 110 - 120 km/h. Durch das Auseinanderstreben der Fahrzeuge infolge der ersten Kollision kam K. PKW mit der rechtsseitig an den Pannenstreifen anschließenden Leitschiene in Berührung, geriet ins Drehen und stieß abermals gegen den PKW des Angeklagten. Infolge dieser Berührung wurde die Drehung des "Ford Escort" unterbrochen, da er sich mit dem "Mazda" des Angeklagten verhakte. Beide PKW gerieten daraufhin auf die Gegenfahrbahn. Im Zuge dieser Bewegung kollidierte der "Ford Escort" des M.K. mit dem entgegenkommenden Wohnmobil, gelenkt von Johann Reisz. Bei der Kollision hielt das von J.R. gelenkte Wohnmobil eine Geschwindigkeit von 45 km/h ein.
Durch den Zusammenstoß des PKWs des M.K. mit dem von J.R. gelenkten Wohnmobil wurde M.K. getötet und die im Wohnmobil mitfahrende E.V. (wie spruchgemäß) schwer verletzt.
Das Erstgericht stellte weiters fest, daß bei Einhaltung der im Unfallsbereich gültigen Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h der gegenständliche Unfall vermieden worden wäre, weil der Angeklagte 0,5 sec. oder 14 m vor der Kollision in einem Abstand von etwa einer Wagenlänge hinter dem PKW des M.K. gewesen und daher eine Kollision überhaupt unterblieben wäre.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß der Angeklagte durch sein Verhalten die Tatbestände der Vergehen der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 4, 1. Fall StGB begangen habe, da bei rechtmäßigem Alternativverhalten, also bei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 60 km/h, der Unfall unterblieben wäre, weil der Angeklagte mit seinem PKW hinter dem beträchtlich schneller fahrenden PKW des M.K. geblieben wäre. Der eingetretene Erfolg sei dem Angeklagten daher strafrechtlich zuzurechnen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit (gestützt auf die Ziffer 5 und 9 lit.a) des § 281 Abs.1 StPO), Schuld, mit der er seinen Freispruch anstrebt. Daneben liegt auch noch eine Berufung wegen Strafe vor.
Der Berufung kann Berechtigung nicht aberkannt werden.
Den vom Berufungswerber im Rahmen der Rechtsrüge und in der Berufung wegen Schuld aufgezeigten Bedenken gegen die erstrichterliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere in Ansehung des rechtmäßigen Alternativverhaltens und zur Frage, ob M.K. zum Zeitpunkt der Kollision bereits tot gewesen sei, trug das Berufungsgericht durch Beweiswiederholung und durch (ergänzende) Einholung von Befund und Gutachten des medizinischen Sachverständigen Oberarzt Ass. Prof. Dr. Johann Haberl und des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Ing. Adolf Stumpfl Rechnung und gelangte danach zu folgenden ergänzenden Feststellungen:
Hätte der Angeklagte zum Zeitpunkt der erstmaligen Kollision mit dem PKW des M.K. eine Geschwindigkeit von 60 km/h eingehalten, so wären bei der Erstkollision aufgrund der größeren Geschwindigkeitsdifferenz zwar etwas größere Schäden an den Fahrzeugen zu erwarten gewesen, jedoch wegen der flachen Stellung der Fahrzeuge zueinander noch keine derartigen Einflüsse auf die Insassen, daß daraus Körperschäden (zwingend) resultiert hätten. Der Erstanstoß würde in der Folge bewirkt haben, daß der PKW des M.K. ebenso (im Vergleich zum tatsächlichen Geschehensablauf) nach rechts abgekommen und es mit Sicherheit zu einer Berührung mit der Leitschiene auf der rechten Seite gekommen wäre. Der zweite Zusammenstoß zwischen dem PKW des Angeklagten und demjenigen des M.K. wäre wegen des Unterschiedes in der Ausgangsgeschwindigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit unterblieben. Die Bewegungsgeschwindigkeit in Richtung Gegenverkehrsbereich wäre daher im Vergleich zum tatsächlichen Geschehensablauf etwas höher gewesen. Danach wäre der PKW des M.K. mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer etwas höheren Geschwindigkeit gegen das entgegenkommende VW-Campingfahrzeug gestoßen, weshalb im Zuge dieses hypothetischen Ablaufs bei den Insassen dieser beiden Fahrzeuge etwa die gleichen oder sogar gröbere Folgen aufgetreten wären. Die Geschwindigkeitsablaufrichtung ist jedoch nicht absolut absteckbar, weshalb allerdings nicht mit völliger Gewißheit festgestellt werden kann, daß die Kollision zwischen dem Fahrzeug des M.K. und dem VW-Campingbus in gleicher Weise wie beim tatsächlichen Geschehensablauf erfolgt wäre.
Weder vor dem Unfall noch in seinem unmittelbaren zeitlichen Nahebereich wäre bei M.K. ein natürlicher Tod eingetreten.
Diese Feststellungen zum hypothetischen Unfallsablauf gründen sich auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des KFZ-technischen Sachverständigen Ing. Adolf Stumpfl, diejenigen zu den hypothetischen Folgen auch auf diejenigen des medizinischen Sachverständigen Oberarzt Ass.Prof. Dr. Johann Haberl.
Dazu ergibt sich aus rechtlicher Sicht:
Zur Verwirklichung des Tatbestandes der fahrlässigen Tötung nach dem § 80 StGB, aber auch der fahrlässigen Körperverletzung nach dem § 88 Abs.1 und 4, 1. Fall StGB müssen die Voraussetzungen des Fahrlässigkeitsdeliktes nach dem § 6 StGB gegeben sein.
Bei einer (vorweg) Prüfung der objektiven Zurechnung eines eingetretenen Erfolges durch eine objektiv sorgfaltswidrige Handlung ist auf die Frage einer Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten einzugehen. Dabei geht es der Sache nach um die Zurückdrängung eines bei den einschlägigen Fallkonstellationen auftretenden Zufallsmoments zugunsten einer Entlastung des Täters. Nach der österreichischen Judikatur und Lehre ist ein Täter von strafrechtlicher Haftung freizustellen, wenn sein sorgfaltswidriges Verhalten ein auch bei rechtmäßigem Verhalten bestehendes Risiko nicht wesentlich erhöht hat (Leukauf-Steininger Komm3 § 80 RN 29; 30). Die Frage der Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten ist unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu untersuchen und ex post zu beurteilen.
Wenn das Erstgericht im Zusammenhang mit der Prüfung der Risikoerhöhung gegenüber dem rechtmäßigen Alternativverhalten davon ausgeht, daß der gegenständliche Unfall bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit von 60 km/h durch den Angeklagten verhindert hätte werden können, weil der Angeklagte mit seinem PKW hinter dem beträchtlich schneller fahrenden M.K. geblieben wäre, so verkennt es den rechtlich relevanten Zeitpunkt der Zurechnungsprüfung. Wie der Berufungswerber nämlich zutreffend ausführt, ist sein Verhalten lediglich im Unfallszeitpunkt selbst auf seine Rechtmäßigkeit bzw. Unrechtmäßigkeit zu überprüfen. Dementsprechend ist auch die Prüfung eines etwaigen (hypothetischen) rechtmäßigen Alternativverhaltens auf diesen Zeitpunkt abzustellen. Entscheidend ist demnach der Verhaltensvergleich im Zeitpunkt der erstmaligen Kollision zwischen dem PKW des Angeklagten und demjenigen des M.K.
Der Vergleich zwischen dem tatsächlichen und dem hypothetischen Unfallsablauf ergibt aber, daß der eingetretene Erfolg (Tod des M.K. und die schwere Verletzung der E.V.) dem Angeklagten nicht zugerechnet werden können. Wie der KFZ-technische Sachverständige im Zusammenhalt mit der medizinischen Expertise schlüssig und überzeugend darlegte, hätte die Einhaltung der gebotenen Geschwindigkeit von 60 km/h durch den Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit keine geringeren, sondern wegen der zu erwartenden höheren Kollisionsgeschwindigkeit der Fahrzeuge K. und R. etwas gröbere, jedenfalls aber die gleichen (schweren bzw. tödlichen) Verletzungen hervorgerufen. Der getötete M.K. hätte auch bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit keine realen Überlebenschancen besessen. Auch gegenüber der Verletzten E.V. hat sich das Risiko durch das sorgfaltswidrige Verhalten des Täters im Vergleich zum rechtmäßigen nicht erhöht. Jedenfalls kann nicht nachgewiesen werden, daß das Risiko des Eintrittes der gegenständliche Erfolge (Tod und schwere Verletzung), ex post betrachtet, beim tatsächlichen Geschehnisablauf ohne Zweifel höher war, als dies bei sorgfaltsgemäßem Verhalten des Angeklagten der Fall gewesen wäre.
Es fehlt demnach an der objektiven Zurechenbarkeit der - im Urteil genannten - Erfolge, sohin an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal, weshalb der Angeklagte in Stattgebung der Berufung und Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem § 259 Z.3 StPO von der Anklage freizusprechen war.
Ein Eingehen auf die übrigen Berufungsvorbringen konnte daher unterbleiben.
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