OGH 9ObA353/93

9ObA353/93Supreme CourtDec 22, 1993

Full text

OGH 9ObA353/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Dietmar Strimitzer und Alfred Schätz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Milika Z*****, Arbeiterin, ***** vertreten durch Dr.Felix Graf, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei ***** Gebäudereinigungsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Andreas Oberbichler und Dr.Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 103.820,84 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. September 1993, GZ 5 Ra 193/93-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 12. November 1992, GZ 35 Cga 81/92v-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 6.789,60 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.131,60 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die als "unrichtige Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung" geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da den gewünschten Feststellungen keine Rechtserheblichkeit zukommt (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob die Klägerin gemäß § 82 lit f GewO 1859 berechtigt entlassen wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin eine spätere Fahrgelegenheit gehabt hätte und ob sie allenfalls von einer anderen Arbeitnehmerin hätte vertreten werden können. Entscheidend ist, daß sie dem eingeteilten Nachtdienst am 30. April 1992 fernblieb, um trotz Verwarnung in eigenmächtiger Vorverlegung ihres Urlaubs nach Nis zu fahren. Dort ließ sie sich eine im Vergleich zum Inland kostengünstigere Zahnprothese anfertigen. Damit konnte sie aber, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, das Vorliegen eines rechtmäßigen Hinderungsgrundes, der sie zum Fernbleiben vom Dienst berechtigt hätte, nicht nachweisen.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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