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8Ob1701/93(8Ob1702/93, 8Ob1703/93, 8Ob1704/93)•OGH 8Ob1701/93(8Ob1702/93, 8Ob1703/93, 8Ob1704/93)
8Ob1701/93(8Ob1702/93, 8Ob1703/93, 8Ob1704/93)Supreme CourtDec 22, 1993
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm J*****, vertreten durch Dr.Rudolf Wagner, Rechtsanwalt in Neusiedl/See, wider die beklagte Partei Gustav S*****, vertreten durch Dr.Ronald Itzlinger, Rechtsanwalt in Bruck/Leitha, wegen Aufkündigung infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 25.Oktober 1993, GZ 48 R 611/93-45, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO), weil die erstgerichtliche Feststellung einer Vereinbarung, daß nach Abschluß der Sanierungsarbeiten der Mietzins zuzüglich Betriebskosten zu zahlen sei, eine unbekämpfbare Tatsachenfeststellung darstellt, zumal sie nicht auf einer bloßen Urkundenauslegung beruht und die weiteren Rechtsmittelausführungen nicht von der festgestellten Sachverhaltsgrundlage, insbesondere auch nicht der festgestellten Höhe der offenen Betriebskosten, ausgehen.
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