OGH 11Os183/93

11Os183/93Supreme CourtDec 21, 1993

Full text

OGH 11Os183/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Dezember 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Linz zum AZ 22 Vr 1930/93 anhängigen Strafsache gegen Günther S***** und andere Beschuldigte wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1, Abs. 2 SuchtgiftG und 15 StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Geza K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. November 1993, AZ 8 Bs 342/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Geza K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen Geza K***** ist beim Landesgericht Linz ein Strafverfahren wegen des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs begangenen Verbrechens nach §§ 12 Abs. 1, Abs. 2 SuchtgiftG und 15 StGB, des Vergehens nach § 16 Abs. 1 SuchtgiftG und des Vergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG anhängig.

Nach dem Inhalt der (noch nicht rechtswirksamen) Anklageschrift (ON 107) liegt Geza K***** unter anderem - zusammengefaßt wiedergegeben - zur Last, in der Zeit von Februar 1993 bis 27.August 1993 in fünf Angriffen (zu ergänzen: in Linz und an anderen Orten Österreichs) gewerbsmäßig und als Mitglied einer Bande insgesamt 7,35 kg Haschisch mit einem Reinheitsgehalt von 3,4 bis 7,3 % in Verkehr gesetzt [A/3.)

a) bis e) des Anklagesatzes] und außer den Fällen der §§ 12 und 14 SuchtgiftG in der Zeit von 1986 bis 1993 in Ibiza und Österreich in zahlreichen Angriffen Haschisch erworben und konsumiert zu haben [B/2.)].

Der Beschuldigte befindet sich seit dem 30.August 1993 in Untersuchungshaft (ON 22). Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 27. Oktober 1993 (ON 102) nicht Folge.

Allein gegen die Annahme des nach Auffassung des Beschwerdegerichtes hier nach § 180 Abs. 5 StPO nicht substituierbaren Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit b StPO richtet sich die rechtzeitig erhobene Grundrechtsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Beschwerdeargumentation zuwider wurde der in Rede stehende Haftgrund sowohl in der Vorentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz, ON 92, auf die die angefochtene Beschwerdeentscheidung Bezug nimmt, als auch in dieser selbst ausreichend begründet.

Daß der Beschuldigte, der in der Beschwerde selbst einräumt, infolge Suchtgiftmißbrauchs in die Kriminalität abgeglitten zu sein, entgegen der Beschwerdeargumentation, massiven Suchtgiftmißbrauch betrieb, ergibt sich nicht nur, wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt wird, aus seiner Verantwortung in der Haftprüfungsverhandlung am 8.September 1993 (III 183), sondern ist auch seinen Angaben vor der Kriminalpolizeilichen Abteilung der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.August 1993 (263 in ON 14) zu entnehmen, wonach er von 1986 bis 1993 (zuletzt am 26.August 1993) laufend Suchtgiftmißbrauch durch Rauchen von Haschisch betrieb.

Die daraus vom Oberlandesgericht Linz abgeleitete Labilität des Beschwerdeführers stellt aber in Verbindung mit der von der Beschwerde gar nicht bestrittenen gewerbs- und bandenmäßigen Begehung (§ 12 Abs. 2 SuchtgiftG) des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SuchtgiftG und den von ihm - abermals entgegen der Beschwerdeargumentation - durchdacht und konsequent abgewickelten Suchtgiftgeschäften (vgl 267 ff in ON 14) eine tragfähige Grundlage für die Annahme jener bestimmten Tatsachen dar, die auf die akute Gefahr abermaliger Begehung gleichartiger Suchtgiftdelikte hinweisen. Bei realitätsbezogener Betrachtung kann nach Lage des Falles auch die in der Beschwerde vorgeschlagene Maßnahme (Weisung, das Bundesland Oberösterreich bis zur Hauptverhandlung zu meiden) die angestrebte Haftverschonung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen, weil sie angesichts seiner langjährigen Einbindung in die Suchtgiftszene die Tatbegehungsgefahr nicht effektiv hintanzuhalten vermag.

In diesem Zusammenhang sind den Beschwerdeausführungen ferner Verfahrensergebnisse entgegenzuhalten, wonach der Beschuldigte zunächst zwar lediglich Boten- oder Hinterlegungsdienste im Auftrag des Mitangeklagten Günther S***** durchführte (vgl Angaben S*****, 215, Verantwortung des Beschwerdeführers 266, jeweils in ON 14), in weiterer Folge aber selbständig mit Haschisch handelte und dabei nicht unbeträchtliche Gewinne erzielte (267 in ON 14), sodaß keine Rede von Verdachtsindikationen in der Richtung sein kann, daß er "zum Verteilen des Haschischs quasi verführt" wurde.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich den Wegfall des angezogenen Haftgrundes mit dem Hinweis darauf zu begründen versucht, daß er "zur Zeit" seine prekäre finanzielle Situation, die ihn zum Handel mit Haschisch motiviert habe, wenigstens teilweise durch seine Tätigkeit für zwei Unternehmen verbessern könnte, genügt die Erwiderung, daß er bereits drei bzw vier Monate vor seiner Festnahme bei diesen Firmen tätig war (ON 88), seine Tätigkeit als Suchtgifthändler aber dennoch erst durch seine Festnahme unterbrochen wurde (vgl abermals Angaben des Beschwerdeführers 266 in ON 14).

Aus den angeführten Gründen war der Grundrechtsbeschwerde daher ein Erfolg zu versagen. Ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten hatte schon deshalb zu unterbleiben.

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