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5Ob1616/93•OGH 5Ob1616/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr.Norbert Scherbaum, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Matthias T***** Gesellschaft mbH, Bauunternehmen, ***** vertreten durch Dr.Karl Krawagna und Dr.Walter Wolf, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wegen S 609.430,- s.A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 30.Juni 1993, GZ 2 R 94/93-15, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auslegung von Urkunden kann wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung nur bekämpft werden, wenn sie mit den Sprachregeln, den allgemeinen Erkenntnisgrundsätzen oder mit den gesetzlichen Auslegungsregeln in Widerspruch steht (SZ 26/49 ua). Wenn eine nach diesen Kriterien unbedenkliche Urkundenauslegung (hier: durch das Berufungsgericht) lediglich durch eine andere, ebenfalls mögliche Auslegung ersetzt werden soll, kann von einer Fehlbeurteilung durch die untere Instanz nicht gesprochen werden (6 Ob 279/62 ua), daher umsoweniger von einer erheblichen Rechtsfrage (5 Ob 1542/92). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der maßgebenden Urkunden bietet für die Annahme einer solchen Fehlbeurteilung keinen Anhaltspunkt.
Da die klagende Partei die rechtsbegründende Tatsache der Übernahme einer Garantie durch die beklagte Partei nicht bewies, bleibt für den Beweis rechtsvernichtender Tatsachen durch die beklagte Partei kein Anlaß.
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