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15Os171/93(15Os172/93)•OGH 15Os171/93(15Os172/93)
Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jousef C***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.September 1993, GZ 2 c Vr 11633/93-11, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der algerische Staatsangehörige Jousef C***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, 148 zweiter Fall StGB (A) sowie der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB (B) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt.
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf § 281 Abs. 1 Z 10 StPO gestützt wird und die sich ausschließlich gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung des (schweren) Betruges (Punkt A des Schuldspruchs) richtet.
Nach dem diesbezüglichen Schuldspruch hat Jousef C***** am 27.August 1993 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte der P*****-Bank durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung falscher Urkunden zur Zahlung von insgesamt 8.650 S verleitet, indem er fünf Visa-Reiseschecks, welche in London durch die B***** Bank ausgestellt worden waren und auf je 100 britische Pfund lauteten, einlöste, wobei er sich mit einem total gefälschten neuseeländischen Reisepaß, lautend auf Raymond Claud W*****, auswies und mit dem Namenszug des Genannten auf den eingelösten Schecks unterfertigte, was die B***** Bank in London in der Höhe des vorstehend bezeichneten Betrages am Vermögen schädigte, wobei er den schweren Betrug in der Absicht begangen hat, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Tatrichter nahmen als erwiesen an, daß der Angeklagte Angehöriger einer kriminellen Organisation ist, die gestohlene Schecks in diversen europäischen Ländern einlöst, sodaß er sich nicht mit der Einlösung der gegenständlichen Schecks in Wien begnügt hätte, sondern weiter derartige strafbare Handlungen begehen wollte, um sich durch die bereits erfolgte und weiter in Aussicht genommene Einlösung derartiger in seinem Besitz befindlicher Schecks Mittel für seinen Lebensunterhalt zu verschaffen (US 9, 11). In rechtlicher Hinsicht folgerten sie daraus, daß der Angeklagte in gewerbsmäßiger Absicht handelte (US 10/11). Ausdrücklich als unglaubwürdig abgelehnt wurde die Verantwortung des Angeklagten, er habe Schulden bei seinem Auftraggeber in Italien und die Tat (nur) deshalb begangen, um mit dem Erlös des Betrugs seine Verbindlichkeiten zu erfüllen (US 9).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen, weil sie nicht - wie dies für eine gesetzmäßige Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich wäre - den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht.
Indem der Beschwerdeführer behauptet, er hätte die ihm übergebenen Reiseschecks in Österreich nur deshalb eingelöst, um seine Schulden zu begleichen, woraus sich die Einmaligkeit der Aktion ergebe, sodaß nicht darauf geschlossen werden könne, er habe sich durch die wiederkehrende Begehung von strafbaren Handlungen (gemeint wohl: von schweren Betrügereien) eine fortlaufende Einnahme verschaffen wollen, negiert er die oben wiedergegebenen, mit seinem Vorbringen im Widerspruch stehenden Urteilskonstatierungen. Damit wird aber der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde ist gemäß §§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
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