OGH 10ObS252/93

10ObS252/93Supreme CourtDec 2, 1993

Full text

OGH 10ObS252/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.12.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Margarethe Peters (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Johann L*****, Hilfsarbeiter, dzt ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Günter Vasicek, Rechtsanwalt in Krems/D., wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. August 1992, GZ 34 Rs 54/93-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreis- nunmehr Landesgerichtes Krems a. d.Donau als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15.Februar 1993, GZ 8 Cgs 223/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der allein geltendgemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz, nämlich die Abweisung des vom Kläger gestellten Antrages auf Durchführung eines Psycho- und Arbeitstestes, wurde bereits in der Berufung geltend gemacht und vom Berufungsgericht ausdrücklich verneint. Dieser angebliche Mangel kann daher nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision gerügt werden (SSV-NF 1/32, 3/115, 5/116, 6/28 ua; im Ergebnis ebenso Ballon in FS Matscher 15 ff, dazu ausführlich 10 Ob S 134/93 und 10 Ob S 179/93).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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