OGH 13Os163/93

13Os163/93Supreme CourtNov 24, 1993

Full text

OGH 13Os163/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Teresinha G***** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 31.August 1993, GZ 6 d Vr 4.008/93-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden die Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Die brasilianische Staatsangehörige Teresinha G***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt, weil sie am 26.März 1993 eine das 25-fache der im § 12 Abs. 1 SGG angeführten Menge übersteigende Suchtgiftmenge von 2.336 Gramm Kokain aus Brasilien aus- und nach Österreich eingeführt habe.

Sie bekämpft den Schuldspruch mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit. a StPO.

Nach den Feststellungen des Schöffengerichtes hatte die Angeklagte das Suchtgift versteckt im doppelten Boden einer Reisetasche aus Brasilien über Frankfurt kommend am Wiener Flughafen nach Österreich eingeführt und war dabei von den bereits aus der Bundesrepublik Deutschland vorgewarnten österreichischen Behörden observiert worden. Sie begab sich mit dem Suchtgift in ein Lokal, um einen Libanesen zu erwarten, der 30.000 Dollar übergeben sollte. Schließlich wurde sie in ihrem Hotelzimmer festgenommen und das Suchtgift sichergestellt. Auf Grund der Unverhältnismäßigkeit des Betrages von 5.000 Dollar, den sie neben den Reisespesen als Entgelt für den behaupteten bloßen Geldtransport von 30.000 Dollar nach Brasilien erhalten sollte und des Umstandes, daß ihr die Reisetasche erst kurz vor dem Abflug übergeben worden war, stellte das Erstgericht fest, es sei der Angeklagten klar gewesen, daß sie einen Suchtgifttransport durchführte (US 4 und 5). Ferner wurde festgestellt, daß die Angeklagte auch von Art und Menge des von ihr eingeführten Suchtgiftes Kenntnis hatte (US 6).

Zur Erfüllung des der Angeklagten vorgeworfenen Tatbestandes muß auch die Suchtgiftmenge, die aus- bzw. eingeführt wird, vom Vorsatz des Täters umfaßt sein. Die Mängelrüge (Z 5) macht berechtigerweise geltend, daß das bekämpfte Urteil überhaupt keine Begründung dafür enthält, weshalb die Angeklagte die ihr angelastete Menge des eingeführten Suchtgiftes in ihren Vorsatz aufgenommen hat. Durch die dazu festgestellten Umstände ist wohl ein Suchtgifttransport an sich indiziert, daraus allein läßt sich aber nach den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung noch kein Schluß darauf ziehen, die Angeklagte hätte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, daß die von ihr eingeführte Menge geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen und die darüber hinaus auch noch zumindest das 25-fache dieser Menge ausmachte.

Schon wegen dieser Begründungsmängel ist eine Verfahrenserneuerung in erster Instanz unumgänglich, sodaß bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie im Spruch zu erkennen war (§ 285 e StPO).

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