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13Os123/93•OGH 13Os123/93
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.November 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Markel, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Mazzolini als Schriftführerin in der Strafsache gegen Josef R***** wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 24.Juni 1993, GZ 3 c Vr 12.078/92-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef R***** (zu I) des Vergehens des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs 3 Z 1 StGB, (zu II) des Verbrechens der versuchten absichtlichen schweren Körperverletzung nach den §§ 15, 87 Abs 1 StGB und (zu III) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 11.Oktober 1992 in Wien
(zu I) den "Eintritt in die Wohnung" des Karl W***** mit Gewalt, indem er die Verglasung eines Fensters teilweise einschlug und durch die entstehende Öffnung einzusteigen versuchte, schließlich die Wohnungstüre mit den Füßen auftrat, "erzwungen" (gemeint: "ist er mit Gewalt ... in die Wohnstätte des Karl W. eingedrungen"), wobei er gegen die dort befindliche Waltraud K***** Gewalt zu üben beabsichtigte;
(zu II) Gertrude Y***** dadurch, daß er ihr mit Fäusten gegen Kopf, Gesicht und Körper schlug, die bereits auf dem Boden Liegende mit Füßen trat und schließlich mit einem hölzernen Tischbein (richtig: Sesselbein) auf sie einschlug, wodurch sie insgesamt leichte Verletzungen, nämlich einen Bruch des Nasenbeines ohne Verschiebung der Bruchstücke, eine Rißquetschwunde an der Oberlippe, einen Bluterguß im Bereich des linken Ober- und Unterlides sowie eine Beschädigung von Zähnen erlitt, eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versucht und
(zu III) bei Begehung der zu II geschilderten Tat überdies Gertrude Y***** durch die wiederholte Äußerung, er werde sie umbringen, mit dem Tod gefährlich bedroht.
Der Sache nach nur den Schuldspruch zu II bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Soweit der Beschwerdeführer unter diesem Nichtigkeitsgrund die Urteilsannahme der Verwendung eines Sesselbeins als Tatwerkzeug mit der Begründung in Zweifel zu ziehen sucht, daß die daran festgestellten und vom Erstgericht dem Tatopfer zugeordneten Blutspuren auch anders als durch das ihm angelastete Tatgeschehen erklärbar seien - ohne allerdings eine überzeugende Alternative aufzuzeigen - stellt er lediglich beweiswürdigende Überlegungen nach Art einer gegen ein kollegialgerichtliches Urteil unzulässigen Schuldberufung an. Gleiches gilt für den Hinweis, daß die Zeugin Y***** die Verwendung eines Sesselbeines erst über ausdrückliches Befragen bekundete (S 47, 188), der Zeuge R***** darüber keine konkreten Angaben machen (S 132) und die Zeugin K***** die Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber Y***** nicht sehen konnte, wird damit doch nur dargetan, daß auch für den Angeklagten günstigere Tatsachenfeststellungen möglich gewesen wären. Keineswegs stehen diese Beweisergebnisse aber nach den Denkgesetzen und nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung im Widerspruch zu den Urteilsannahmen, was aber für das Bestehen erheblicher Bedenken dagegen Voraussetzung wäre.
Der Beschwerdeführer vermochte aber auch keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitserforschung zustande gekommenen Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen.
Entgegen der Beschwerdeauffassung indiziert schließlich die Art der Tatbegehung, nämlich die von Todesdrohungen begleitete Insultierung des Tatopfers mit zahlreichen Fausthieben, Fußtritten und durch Schläge mit einem hölzernen Sesselbein durch den alkoholisierten Angeklagten sehr wohl die vom Schöffengericht in subjektiver Hinsicht angenommene Absicht, schwer zu verletzen. Dem steht nicht entgegen, daß die Tat des Angeklagten eine solche schwere Verletzung letztlich nicht bewirkte, weshalb sie vom Erstgericht zutreffend eben nur als Versuch des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung beurteilt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher als offenbar unbegründet schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
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