OGH 2Nd14/93

2Nd14/93Supreme CourtNov 24, 1993

Full text

OGH 2Nd14/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien anhängigen Rechtssache der klagenden Partei prot. Firma ***** B***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherungen-AG, ***** vertreten durch Dr.Heimo Berger, Rechtsanwalt in Villach, wegen S 38.617,10 s.A. über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs.2 JN anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Klagenfurt bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Partei, die ihren Sitz in Wien hat, begehrt von der beklagten Partei, deren allgemeiner Gerichtsstand sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien befindet, die Zahlung von Schadenersatz. Sie brachte vor, Arnold U***** habe als Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten LKW in Klagenfurt einen Verkehrsunfall dadurch verschuldet, daß er infolge Unachtsamkeit gegen den am Fahrbahnrand infolge Motordefektes mit eingeschalteter Warnblinkanlage abgestellten PKW des Balthazar B***** fuhr. Balthazar B***** hatte sich während eines Teiles der unfallsbedingten Wiederbeschaffungszeit eines Mietwagens bedient, wodurch ihm ein Schaden in der Höhe des Klagsbetrages entstanden sei. Zum Beweise ihres Vorbringens beruft sich die klagende Partei auf die Vernehmung zweier in Klagenfurt und eines in St.Veit/Glan wohnhaften Zeugen.

Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage. Sie beruft sich auf die Vernehmung zweier in Finkenstein, eines in Villach und eines in Klagenfurt wohnhaften Zeugen sowie auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines.

Die Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt. Die Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung an Ort und Stelle sei zur Klärung der Sach- und Rechtslage dringend notwendig, auch die Zeugen wohnten in Villach bzw. Klagenfurt, sodaß sich die Delegierung an das Bezirksgericht Klagenfurt aus Gründen der Zweckmäßigkeit gebiete.

Die klagende Partei hat zum Delegierungsantrag keine Stellungnahme abgegeben.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnt und sich der Augenscheinsort im Sprengel dieses Gerichtes befindet (2 Nd 2/91). Die Delegierung soll jedoch stets den Ausnahmefall darstellen (Fasching I 232; damit übereinstimmend die ständige Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall haben die beantragten Zeugen zum Teil ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt, zum Teil ist ihre Anreise nach Klagenfurt jedenfalls mit wesentlich weniger Zeit und Kosten verbunden als nach Wien. Ein allfälliger Ortsaugenschein hätte ebenfalls im Sprengel des Bezirksgerichtes Klagenfurt stattzufinden.

Die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Klagenfurt erweist sich aus diesem Grund als zweckmäßig, sodaß dem Antrag der beklagten Partei stattzugeben war.

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