OGH 10ObS202/93

10ObS202/93Supreme CourtNov 23, 1993

Full text

OGH 10ObS202/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke und Herbert Lohr in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G***** S*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Josef Reich, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen, Linke Wienzeile 6-8, 1061 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Juni 1993, GZ 34 Rs 113/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.Februar 1992, GZ 24 Cgs 551/92-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der am 12.8.1946 geborene Kläger war als Spritzlackierer beschäftigt; seit 1.7.1988 bezieht er eine Invaliditätspension. Der Kläger litt im Jänner 1988 unter Husten und brennenden Schmerzen in der Brust. Der Lungenfunktionsbefund ergab eine Atembehinderung in den kleinen peripheren Atemwegen. Unter Behandlung besserte sich das klinische Bild. Seit Aufgabe des Berufes bestanden keine relevanten Atemwegsbeschwerden. Ein allergisches Asthma bronchiale liegt nicht vor. Ein objektiver Nachweis einer Leistungsminderung der Atemwege besteht beim Kläger nicht. Die Krankheitserscheinungen waren die Folge der Exposition von Reinigungsmitteln, anorganischen Säuren etc. Die Aufgabe des Berufes war durch die Krankheit notwendig.

Mit unangefochten gebliebenem Urteil des Erstgerichtes vom 26.6.1988 wurde das Begehren des Klägers auf Gewährung einer Versehrtenrente wegen Vorliegens einer Berufskrankheit nach Nr. 41 der Anlage 1 zum ASVG abgewiesen. In diesem Verfahren wurde festgestellt, daß beim Kläger chronisch-irritativ wirkende Stoffe (Lacke, wie 2-Komponentenlacke, DD-Lacke) am Arbeitsplatz leichtgradig immer wieder auftretende astmoide Zustände verursacht haben. Außerhalb des Arbeitsplatzes und insbesondere seit Aufgabe der Beschäftigung im Jänner 1988 sei der Kläger beschwerdefrei; es bestehe keine Leistungsminderung der Lungenfunktion. Der Kläger dürfe am Arbeitsplatz nicht mit Atemreizstoffen jeder Art in Kontakt kommen. Bei Beibehaltung seiner Tätigkeit als Spritzlackierer hätte sich der Zustand des Klägers verschlechtert. Bei Wiederaufnahme dieser Tätigkeit sei mit einem neuerlichen Auftreten der Beschwerden zu rechnen. Die Abweisung des Begehrens wurde damit begründet, daß beim Kläger anläßlich der Untersuchung im Verfahren keine Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf habe festgestellt werden können. Dem Umstand, daß der Kläger seine Berufstätigkeit habe aufgeben müssen, sei bereits durch Gewährung der Invaliditätspension Rechnung getragen worden.

Am 26.9.1990 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß es zur Verschlimmerung der Folgen seiner Berufskrankheit in Form des Auftretens von Atemnot gekommen sei.

Mit Bescheid vom 30.11.1990 lehnte die beklagte Partei die Gewährung von Leistungen gemäß § 173 ASVG ab. Nach dem Ergebnis der Untersuchungen bestehe keine objektive, bleibende Leistungsminderung der Atmungsorgane.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage, mit der der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu verpflichten. Es liege eine Leistungsminderung im entschädigungspflichtigen Ausmaß vor. Bei jeder Berührung mit Chemikalien trete Atemnot auf; auch bei körperlichen Anstrengungen und Belastungen komme es zum Auftreten von Atemnot.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, wobei sie sich im wesentlichen auf die bereits im Bescheid angeführte Begründung stützte. Eventualiter wurde die Zurückweisung der Klage wegen entschiedener Streitsache begehrt.

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers ab. Gemäß Nr. 41 der Anlage 1 zum ASVG sei eine durch chemisch-irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tieferen Atemwege mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung oder Kreislauf bei beruflicher Verursachung eine Berufskrankheit. Beim Kläger bestünden jedoch keine Folgewirkungen in relevantem Ausmaß.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Unterlassung einer spezifischen Provokationsprüfung begründe keinen Verfahrensmangel. Der Kläger wolle durch dieses Beweismittel nachweisen, daß er bei Exposition gegenüber Reizstoffen, denen er bei seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit ausgesetzt gewesen sei, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit erleide. Relevant sei dies seiner Ansicht nach deshalb, weil der Tatbestand der Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Berufskrankheit nach § 177 Anlage 1 Nr. 41 zum ASVG auch bei bloßer Latenz erfüllt sei. Dies sei aber bereits in der Vorentscheidung festgestellt worden. Die Durchführung einer spezifischen Provokationsprüfung könne zu keiner Feststellung führen, die die Annahme einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse rechtfertigen könnte. Einen Sachverhalt, der eine wesentliche Änderung im Sinne des § 183 ASVG gegenüber den Feststellungen im Vorverfahren begründe, habe der Kläger auch gar nicht behauptet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen; hilfsweise wird der Antrag gestellt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.

Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der Revisionswerber wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht davon ausging, er habe eine Änderung seines Gesundheitszustandes gegenüber der für die Entscheidung im Vorverfahren maßgeblichen Zeitpunkt nicht behauptet. Er hält dem entgegen, daß das Verfahren über eine von ihm erstattete Verschlimmerungsanzeige eingeleitet worden sei; dies sei auch Gegenstand der Klagebehauptungen gewesen. Im übrigen sei seit der ersten Entscheidung ein weiterer Zeitraum verstrichen, was allein die neuerliche Prüfung der Unfallsfolgen rechtfertige.

Der Kläger hat der beklagten Partei am 26.9.1990 angezeigt, daß es zu einer Verschlimmerung der Berufskrankheit infolge Auftretens von Atemnot gekommen sei und damit eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 183 ASVG behauptet. Dies war aber auch Gegenstand des Verfahrens. Das Berufungsgericht hat den im Vorverfahren festgestellten Zustand jenem im vorliegenden Verfahren gegenübergestellt; es ist zum Ergebnis gelangt, daß eine wesentliche Änderung nicht vorliege. Das Gericht zweiter Instanz hat sich daher mit der Frage, ob eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten sei, entgegen den Ausführungen der Revision sehr wohl beschäftigt, eine solche jedoch verneint. Daß das Berufungsgericht in seiner Entscheidung auch ausführte, der Kläger habe eine Verschlimmerung seines Leidens gar nicht behauptet, kommt unter diesen Umständen keine Bedeutung zu. Die entsprechende Behauptung des Klägers wurde jedenfalls einer inhaltlichen Prüfung unterzogen. In welcher Weise das Verstreichen eines längeren Zeitraumes seit der Vorentscheidung auf den Anspruch des Klägers von Einfluß sein sollte, ist nicht verständlich.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder gelteend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

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