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4Ob149/93•OGH 4Ob149/93
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M GmbH, ***** vertreten durch Dr.Peter Kisler und DDr.Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 550.000), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 6.August 1993, GZ 3 R 115/92-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. März 1992, GZ 26 Cg 252/91-5, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht.
Begründung:
Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, ab sofort die Verwendung des Wortes "M*****" für den Titel des von ihr herausgegebenen "Magazins *****" zu unterlassen; ferner stellt sie ein Veröffentlichungsbegehren.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens.
Der Erstrichter wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig sei.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Beklagten zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden: Besteht - wie hier - der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, dann hat das Berufungsgericht in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 50.000 übersteigt oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Nur dann, wenn dieser Wert nach seinem Ausspruch S 50.000 übersteigt, hat es überdies auszusprechen, ob die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO zulässig ist oder nicht (§ 500 Abs 2 Z 3 ZPO); andernfalls hätte es auszusprechen, daß die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (§ 500 Abs 2 Z 2 ZPO).
Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in seinen Entscheidungsgründen nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von S 50.000 übersteige; vielmehr hat es nur seinen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO begründet (§ 500 Abs 3, letzter Satz, ZPO). Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme beim Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes an. Dem Berufungsgericht war daher die Ergänzung seines Urteils durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision im Wege der Berichtigung zu beseitigen und durch einen Ausspruch nach § 500 Abs 2 Z 2 ZPO zu ersetzen haben.
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