OGH 14Os160/93

14Os160/93Supreme CourtNov 9, 1993

Full text

OGH 14Os160/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.11.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Irfan Ö***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Juni 1993, GZ 6 a Vr 4616/93-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft, soweit sie sich (sachlich als Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde) gegen den Ausspruch einer Wertersatzstrafe gemäß § 13 Abs. 2 SGG richtet, werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen im übrigen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Wien übermittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Irfan Ö***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und Abs. 3 Z 3 SGG schuldig erkannt. Danach hat er im Zeitraum von März 1992 bis 20. Februar 1993 an vier (im angefochtenen Urteil namentlich genannte und gesondert verfolgte) Personen insgesamt 415 Gramm Heroin verkauft.

Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, gestützt auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO.

Durch die Abweisung des Antrages der Verteidigung (S 137/II) auf Einvernahme des vernehmenden Polizeibeamten und des von diesem beigezogenen Dolmetschers wurden Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt:

Das (Teil)Geständnis des Angeklagten vor der Polizei über den ratenweisen Verkauf von 40 Gramm Heroin an T***** (Pkt 3 des Urteilssatzes) hat das Schöffengericht seinen Erwägungen ohnehin zugrunde gelegt (US 5, 6 und 9). Ob aber diese Tat im Zeitpunkt der Vernehmung der Behörde bereits bekannt war, ist für die Lösung der Schuldfrage ohne Relevanz.

Gleichfalls dahingestellt bleiben kann, ob der Angeklagte zu seinen ursprünglich geständigen (vor dem Untersuchungsrichter aufrechterhaltenen) Angaben über die Beschaffung von 200 Gramm Heroin (von einem gewissen S*****) seitens der Polizei "gedrängt" wurde, weil dieses "Drängen" nach seinem eigenen Vorbringen in der Hauptverhandlung über wiederholte Vorhaltungen nicht hinausgegangen ist (vgl. S 103/II ff). Daß aber dieses (schließliche) Eingeständnis vor der Sicherheitsbehörde grundsätzlich falsch und die Vorhalte des vernehmenden Polizeibeamten unzutreffend gewesen wären, wird selbst im (abgewiesenen) Beweisantrag nicht unterstellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten erweist sich demnach als offenbar unbegründet, weshalb sie gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.

Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung, soweit sich diese gegen die Höhe der über den Angeklagten gemäß § 13 Abs. 2 SGG verhängten Wertersatzstrafe von 400.000 S richtet, in Wahrheit den Nichtigkeitsgrund der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO (und keinen Berufungsgrund) geltend (vgl. Mayerhofer-Rieder3 ENr. 15, 16 zu § 13 SGG; 13 Os 5/93, 15 Os 48/90 u.a.). Insoweit war das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft schon mangels Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde (siehe S 139/II) vom Obersten Gerichtshof gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO gleichfalls zurückzuweisen, zumal insoweit eine Kompetenz des gemäß dem § 285 i StPO zur Entscheidung über die beiderseitigen Berufungen zuständigen Oberlandesgerichtes Wien fehlt.

Es war daher spruchgemäß zu beschließen.

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