OGH 10ObS223/93

10ObS223/93Supreme CourtOct 28, 1993

Full text

OGH 10ObS223/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Severin G*****, Raupenfahrer, ***** vertreten durch Dr.Peter Steinbauer, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Juni 1993, GZ 7 Rs 10/93-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisnunmehr Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 24. September 1992, GZ 23 Cgs 147/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Der Kläger rügt hier das Fehlen von Feststellungen über die Anforderungen in verschiedenen Lehrberufen, die auf Grund des von ihm schon in erster Instanz beantragten ergänzenden berufskundlichen Gutachtens zu treffen gewesen wären, und macht damit der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel geltend.

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß der Kläger keinen angelernten Beruf im Sinne des § 255 Abs 2 ASVG ausgeübt habe, ist zutreffend (§ 48 ASGG); der Sachverhalt wurde auch ausreichend festgestellt. Daß die Tätigkeit eines Sprengbefugten nicht annähernd einem Lehrberuf gleichkommt, wurde bereits in der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung SSV-NF 6/95 ausführlich dargelegt. Mit dem Lehrberuf des Forstfacharbeiters (vgl Berufslexikon Band 1 "Lehrberufe"14 110) hatte die Tätigkeit des Klägers als Schubraupen- und Baggerfahrers ebensowenig zu tun wie mit dem Beruf des Baumaschinisten, für den es keine geregelte Ausbildung gibt (Berufslexikon Band 2 "Ausgewählte Berufe" 11 52). Zu den Anforderungen im Lehrberuf Berufskraftfahrer wird beispielsweise auf die Entscheidungen SSV-NF 2/66, 2/98 und 4/80, zuletzt 10 Ob S 124/93 - unveröffentlicht - verwiesen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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