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10ObS205/93•OGH 10ObS205/93
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Friederike Grasmuk (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Elvira F*****, Hausfrau, 2. mj. Gerhard F*****, 3. mj. Verena F*****,
4. mj. Stefan F***** und 5. mj. Simon F*****, alle *****, vertreten durch Dr.Otmar Simma, Dr.Alfred Simma, Dr.Ekkehard Bechtold und Dr.Wolfgang Blum, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Witwenrente, Waisenrenten und Bestattungskosten, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1993, GZ 5 Rs 59/93-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 5.August 1992, GZ 35 Cgs 22/92p-6, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung, daß ein unter Unfallversicherungsschutz stehender Wegunfall im Sinne des § 175 Abs 2 Z 1 ASVG nicht vorliegt, ist zutreffend. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit dieser Begründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Das Berufungsgericht hat insbesondere zutreffend hervorgehoben, daß der Flug nach Graz, auf dem sich der tödliche Unfall ereignete, nicht wesentlich der Zurücklegung eines Weges zu einer Ausbildungsstätte diente, sondern daß das private Interesse des Verunglückten, mit dem in seinem Miteigentum stehenden Sportflugzeug mit Freunden und Bekannten einen Flug zu unternehmen, der eine willkommene Gelegenheit war, weitere Erfahrungen im Instrumentenflug zu sammeln, ganz erheblich im Vodergrund stand und der eigentliche Grund für die Teilnahme am Flug war. Die Absicht, den Aufenthalt am Bestimmungsort des Fluges, soferne es die Zeit überhaupt erlaubte, zu einer Besichtigung eines Rechenzentrums in Graz zu nützen, stand gegenüber dem privaten Interesse am Flug völlig im Hintergrund. Der Flug stand also in keinem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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